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Die Gläubiger eines Vereinsmitglieds können daher jenen Beitrag ihrer Ansprüche halber
so wenig in Anspruch nehmen, als das Mitglied oder dessen Erben unter den Lebenden und
auf den Todesfall darüber verfügen, namentlich Veräußerungs-, Cessions- oder Verpfändungs-
Verträge abschließen, und sind dergleichen Verträge schlechterdings für null und nichtig zu achten.
2c. 2c.
& 107) Bekanntmachung,
einen Nachtrag zu dem revidirten Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins=
vertrage vom 13ten Juni 1863 betreffend;
vom 14ten September 1863.
N von den sämmtlichen, bei dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine bethei-
ligten Regierungen ein Nachtragsvertrag zu dem revidirten Deutsch-Oesterreichischen Tele-
graphenvereinsvertrage vom 1 6ten November 1857 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1858, Seite 21 fg.) abgeschlossen und ratificirt worden ist, so wird dieser Nachtrags-
vertrag in der Anlage O hierdurch mit der Bemerkung bekannt gemacht, daß die Bestimm-
1 ungen desselben vom 1sten October laufenden Jahres an in Kraft treten.
Dresden, am 1 Aten September 1 863.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen. Schreiner.
□D
Nachtrag
zu dem revidirten Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereinsvertrage.
Die zur siebenten Conferenz des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins versammel-
ten Bevollmächtigten der in derselben Reihenfolge wie bei dem Vertrage vom 1 6ten Novem-
ber 1857 nachstehend aufgeführten Vereinsregierungen, und zwar
für Oesterreich:
der Kaiserlich Königliche Telegraphendirector Carl Brunner von Wattenwyl,
für Preußen:
der Königliche Telegraphendirector, Oberstlieutenant Franz Chauvin,
für Bayern:
der Vorstand des Königlich Bayerischen Telegraphenamts, Generaldirectionsrath Carl
von Dyck,