Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 733 ) 
für Sachsen: 
der Königliche Telegraphendirector Carl Louis Galle, 
für Hannover: 
der Königliche Oberbaurath Carl Joseph Gauß und 
der Königliche Regierungsrath Ernst Jacobi, 
für Württemberg: 
der Vorstand der Königlichen Eisenbahnbaucommission und Telegraphendirector Ludwig 
von Klein, 
für Baden: 
der Großherzogliche Postrath Dr. Victor Paris, 
für Mecklenburg-Schwerin: 
der Großherzogliche Geheime Ministerialrath Dr. Eduard Meyer, 
für die Niederlande: 
der Königliche Divisionschef im Ministerium des Innern Wilhelm Constantin Arnold 
Staring, 
haben mit Vorbehalt höherer Genehmigung über die in den nachstehenden Artikeln 2 und 4 
enthaltenen Abänderungen des Vereinsvertrags sich vereinbart, welchen, der Uebersichtlichkeit 
halber, die Bestimmungen des Uebereinkommens de dato Haag, den Züsten August 1861 
in den Artikeln 1, 3, 5 und 6 hinzugefügt worden sind. 
Art. 1. Zu Anfang jeden Jahres wird die neue Auflage einer Specialkarte sämmtlicher Zu Art. 4 des 
Linien und Stationen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins veranstaltet, zu welcher reoidirten Ver- 
von den einzelnen Verwaltungen das Material rechtzeitig zu liefern ist. einsvertrags. 
Art. 2. An Stelle des Art. 15 des revidirten Vereinsvertrags treten folgende Be- 
stimmungen: 
Die Einheit der Beförderungsgebühr bildet je nach der Währung, welche bei der Aufgabe- 
station besteht, der Satz von 
8 gr. = 40 kr. Oesterr. — 28 Kr. süddeutsch. — 50 Cent. Niederl. 
für die einfache Depesche und eine Zone. 
Eine einfache Depesche ist eine solche, welche nicht mehr als 20 Worte enthält. 
Für jede folgenden 10 Worte wird jedesmal die Hälfte der Einheitsgebühr mehr er- 
hoben, so daß Depeschen mit 21 bis 30 Worten 12 gr., dergleichen mit 31 bis 40 Worten 
16 gr. u. s. f. kosten. 
Die Zonen bestimmen sich durch directe Entfernungen (Luftlinien) in der Weise, daß bis 
zu 10 geogr. Meilen eine Zone, über 10 bis 45 Meilen zwei Zonen, über 45 bis 100 
Meilen drei Zonen und über 100 Meilen vier Zonen in Berechnung kommen. 
Die nach Maßgabe der Wortzahl für die erste Zone ermittelte Gebühr steigt jedesmal 
um denselben Betrag für jede folgende Zone.
	        
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