Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(45 ). 
kehrungen augelegt werden, daß sie dem Grundstücke des Nachbars keinen Schaden bringen, 
insbesondere auf Gebäude, Grenzmauern und Brunnen keinen nachtheiligen Einfluß äußern. 
360. Wer sein Grundstück ausgraben, tiefer legen oder durch einen Graben von dem 
Grundstücke seines Nachbars trennen will, muß eine solche Böschung oder Vorrichtung bilden, 
daß dessen Grund und Boden nicht nachstürzen kann. 
VI. Bäume und Hecken. 
361. Das Eigenthum eines Baumes gehört Demjenigen, auf dessen Grund und 
Boden der Stamm aus der Erde kommt. Steht der Stamm auf der Grenze, so haben die 
Nachbarn an dem Baume das Miteigenthum zu gleichen Theilen. 
362. Jeder ist berechtigt, die Wurzeln eines fremden Baumes oder einer fremden Hecke, 
soweit sie unter seinem Grund und Boden fortlaufen, ingleichen Zweige eines fremden Baumes 
oder einer fremden Hecke, soweit sie auf seinen Grund und Boden überhängen, abzuschneiden, 
oder, wenn er die Zweige nicht selbst abschneiden kann oder will, den Eigenthümer des Baumes 
oder der Hecke zum Abschneiden derselben anzuhalten. Die abgeschnittenen Zweige gehören dem 
Eigenthümer des Baumes oder der Hecke, die abgeschnittenen Wurzeln dem Eigenthümer des 
Grundstücks, in welchem sie sich befinden. 
#363. Auf das Grundstück des Nachbars überhängende Früchte gehören den Eigen— 
thümer des Stammes, welcher jedoch zum Behufe ihrer Abbringung das Grundstück des Nach— 
bars nicht wider dessen Willen betreten darf. Uebergefallene Früchte sind Eigenthum Dessen, 
welchem der Grund und Boden gehört, auf den sie gefallen sind. 
VII. Feststellung der Grenzen. 
364. Jeder kann von dem Nachbar verlangen, daß die beiderseitigen Grundstücke durch 
Grenzsteine oder sonst durch feste erkennbare Zeichen gegen einander abgeschieden werden. 
365. Läßt sich eine Grenze nicht ermitteln, so ist der Theil der Grundstücke, von dem 
ungewiß ist, zu welchem der benachbarten Grundstücke er gehört, als im Miteigenthume der 
Nachbarn befindlich zu betrachten und unter denselben zu theilen. Bei Bestimmung der Größe 
der Theile und der Art der Theilung kommt aushülfsweise der bisherige ruhige Besitzstand in 
Betracht. Bei der Klage auf Feststellung der Grenzen kann auch der Beklagte Verurtheilung 
des Klägers verlangen. 
366. Mauern, Planken, Gräben, Canäle, Hecken, Zäune und Naine, welche sich auf 
der Grenze benachbarter Grundstücke befinden, werden als gemeinschaftliches Eigenthum der 
Nachbarn betrachtet, dafern sich nicht aus der Art des Baues oder der Anlage etwas Anderes 
ergiebt. « 
VII. Benutzung von Scheidemauern und Scheideplanken. 
367. Eine gemeinschaftliche Scheidemauer oder Scheideplanke darf jeder Nachbar 
auf seiner Seite bis zur Hälfte ihrer Dicke benutzen, soweit dieß mit der Bestimmung der
	        
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