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MÆ 109) Verordnung,
die Erlaubnißscheine zum Hausirhandel betreffend;
vom 17ten September 1863.
I ist für angemessen befunden worden, sowohl in Ansehung des Gebührenansatzes für die
den Gewerbepolizeibehörden erster Instanz nach §# 19 und 20 der Ausführungsverordnung
zum Gewerbegesetze vom 15ten October 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861,
Seite 2 35 fg.) obliegende Ausstellung von Erlaubnißscheinen zum Hausirhandel, als auch
was die Form dieser Scheine anlangt, ein gleichförmiges Verfahren bei sämmtlichen mit diesem
Geschäfte beauftragten Behörden herbeizuführen. Das Ministerium des Innern hat daher im
Einverständnisse mit dem Justizministerium und beziehendlich mit dem Finanzministerium für
die Aufstellung gedruckter, mit dem vorschriftmäßigen Stempel von — 4 Ngr. — versehener
Formulare Sorge getragen und beschlossen, in Zukunft von den Gerichtsämtern, ebenso wie
von den städtischen unteren Gewerbepolizeibehörden, zu den Hausirerlaubnißscheinen lediglich
diese Formulare, welche bei den Imposteinnahmen nach Bedarf und gegen Berichtigung des
Stempelbetrags zu beziehen sind, verwenden, an Gebühren für einen solchen Erlaubnißschein
aber mit Einschluß des Stempels, der Kosten für das Formular und bis zur Ausfertigung
überhaupt
— 15 Ngr. —
in Anrechnung bringen zu lassen, wogegen für den Fall einer etwaigen Zusendung des Scheins
an den Empfänger, oder bei sonst nach Befinden wegen persönlicher Bedenken eintretenden
Weiterungen der Verlag sowie sonstige Kosten taxmäßig zu liquidiren sind.
Hiernach haben sich, von Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung an gerechnet,
sämmtliche Gewerbepolizeibehörden zu achten.
Dresden, den 1 7ten September 1 863.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Weimlig.
Demuth.