Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(739 ) 
AM 110) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 19ten September 1863. 
Z Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg, ist 
auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte 
Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 1 2ten October 1841 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) 9§# 7, 8, 10 und 11 bestimmten 
Sätzen, von denen jedoch die im § 7 Sub b, c und d bestimmten Sätze auch für dießmal 
auf drei Viertheile, mithin auf resp. 1, & und ## des von den betreffenden Parochianen zu 
entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes, herabgesetzt werden, zu zahlen. 
Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 
15ten November dieses Jahres 
an die § 1 8 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1863 ausgesetzt. 
Dresden, am 19##en September 1863. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
« von Falkenstein. Hausmann. 
111) Bekanntmachung, 
den Bezirksarmenverein zu Pirna betreffend; 
vom 25sten September 1863. 
  
Ne der Vereinigung einer größeren Anzahl von Städten, Landgemeinden und Ritter- 
gütern innerhalb der Amtshauptmannschaft zu Pirna, die zu Verfolgung von Zwecken der 
Armenpolizei in einem zu Pirna zu errichtenden Bezirksarmenarbeitshause zusammengetreten 
ist, unter Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer moralischen Person verliehen worden 
sind, so wird Solches mit dem Bemerken, daß der genannte Verein seinen Gerichtsstand vor 
dem Gerichtsamte Pirna hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 25sten September 1863. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. von Criegern. 
103“
	        
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