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AM 110) Verordnung,
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend;
vom 19ten September 1863.
Z Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt,
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg, ist
auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte
Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 1 2ten October 1841 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) 9§# 7, 8, 10 und 11 bestimmten
Sätzen, von denen jedoch die im § 7 Sub b, c und d bestimmten Sätze auch für dießmal
auf drei Viertheile, mithin auf resp. 1, & und ## des von den betreffenden Parochianen zu
entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes, herabgesetzt werden, zu zahlen.
Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum
15ten November dieses Jahres
an die § 1 8 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen.
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1863 ausgesetzt.
Dresden, am 19##en September 1863.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
« von Falkenstein. Hausmann.
111) Bekanntmachung,
den Bezirksarmenverein zu Pirna betreffend;
vom 25sten September 1863.
Ne der Vereinigung einer größeren Anzahl von Städten, Landgemeinden und Ritter-
gütern innerhalb der Amtshauptmannschaft zu Pirna, die zu Verfolgung von Zwecken der
Armenpolizei in einem zu Pirna zu errichtenden Bezirksarmenarbeitshause zusammengetreten
ist, unter Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer moralischen Person verliehen worden
sind, so wird Solches mit dem Bemerken, daß der genannte Verein seinen Gerichtsstand vor
dem Gerichtsamte Pirna hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 25sten September 1863.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Weinlig. von Criegern.
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