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) 112) Bekanntmachung,
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordentlichen
Landtage betreffend;
vom 29sten September 1863.
Seiee Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände zu einem in Gemäßheit
von § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen Landtage auf den
Zten November dieses Jahres
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen.
Allerhöchstem Befehle gemäß wird Solches und daß an die Mitglieder beider ständischen
Kammern noch besondere Missiven deshalb von dem Ministerium des Innern ergehen werden,
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 2 ysten September 1863.
Gesammtministerium.
v. Rabenhorst.
Roßberg.
113) Verordnung,
die Erläuterung und Ergänzung der Artikel 15 und 34 der mit der Königlich
Preußischen Regierung getroffenen Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger
Rechtshülfe vom we 1839, beziehendlich der den Artikel 34 erweiternden
30 sten November
Vereinbarung vom lie unt 1854 betreffend;
vom 30sten September 1863.
M der Königlich Preußischen Regierung ist Inhalts der nachstehenden Ministerialerklärung
vom 2lsten August dieses Jahres, welche gegen eine gleichlautende Erklärung des Königlich
Preußischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom 1 9gten September dieses Jahres
ausgewechselt worden ist, wegen Erläuterung und Ergänzung der Artikel 15 und 34 der mit
der Königlich Preußischen Regierung getroffenen Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger
Rechtshülfe vom i#1 Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1839,
24 sten Juni
Seite 322 fg.), beziehendlich der den Artikel 34 erweiternden Vereinbarung vom —## Jull
1854 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 185 4, Seite 160 fg.) eine Vereinbarung