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getroffen worden, welche mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs hierdurch zur Nachachtung
bekannt gemacht wird.
Dresden, den 30sten September 1863.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Behr. Rosenberg.
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung ist Behufs
Erläuterung und in Ergänzung der Artikel 15 und 34 der Uebereinkunft zur Beförderung
der Rechtspflege vom 21 39, beziehungsweise der den Artikel 34 erweiternden
Vereinbarung vom ien-ut 1854, nachstehende Vereinbarung getroffen worden:
1) An Stelle des ersten Satzes des Artikels 15 der Uebereinkunft vom z1 39
tritt folgende Bestimmung:
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen gleich zu achtende
Personen gehört vor die Gerichte des Staates, in welchem die zu bevormundende Per-
son ihren Wohnsitz hat, und im Falle ein Wohnsitz in beiden Staaten begründet ist,
oder in Ermangelung eines Wohnsitzes, vor die Gerichte des Staates, in welchem
dieselbe sich aufhält.
2) Der Artikel 34 der Uebereinkunft vom / 18 39 und die diesen Artikel
erweiternde Vereinbarung vom leen- Tunk 185 4 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbewegliche Sachen
zum Zwecke haben, richten sich nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sachen
liegen. Es haben aber die vor einem Gerichte oder Notare des einen Staates
nach dessen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen oder recognoscirten Verträge in dem
anderen Staate dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Gerichte oder Notare des
letzteren abgeschlossen oder recognoscirt worden wären. Rücksichtlich der vor einem
Königlich Sächsischen Notare abgeschlossenen oder recognoscirten Verträge über eine
im Königreiche Preußen belegene unbewegliche Sache gilt dieß jedoch nur dann, wenn
die betreffende Urkunde mit einem sowohl das Königlich Sächsische Wappen, als den
Namen des Notars enthaltenden Notariatssiegel oder Stempel versehen ist.
Dresden, den 21 sten August 1863.
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Justiz.
ür den Minister Freiherrn v. Beust:
ste Freih s Dr. von Behr.
Lemaistre.