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Zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung ist Behufs
Erläuterung und in Ergänzung der Artikel 15 und 34 der Uebereinkunft zur Beförderung
der Rechtspflege vom ee 1839, beziehungsweise der den Artikel 34 erweiternden
Vereinbarung vom len- Jun. 1854, nachstehende Vereinbarung getroffen worden:
1) An Stelle des ersten Satzes des Artikels 15 der Uebereinkunft vom i139
tritt folgende Bestimmung: "
„Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen gleich zu
achtende Personen gehört vor die Gerichte des Staates, in welchem die zu bevormun—
dende Person ihren Wohnsitz hat, und im Falle ein Wohnsitz in beiden Staaten be—
gründet ist, oder in Ermangelung eines Wohnsitzes, vor die Gerichte des Staates, in
welchem dieselbe sich aufhält.“
2) Der Artikel 34 der Uebereinkunft vom # 1839 und die diesen Artikel
1Iten December
erweiternde Vereinbarung vom len-Duie 1854 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbewegliche Sachen
zum Zwecke haben, richten sich nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sachen liegen.
Es haben aber die vor einem Gerichte oder Notare des einen Staates nach dessen
Gesetzgebung gültig abgeschlossenen oder recognoscirten Verträge in dem anderen Staate
dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Gerichte oder Notare des letzteren abgeschlossen
oder recognoscirt worden wären. Rücksichtlich der vor einem Königlich Sachsischen
Notare abgeschlossenen oder recognoscirten Verträge über eine im Königreiche Preußen
belegene unbewegliche Sache gilt dieß jedoch nur dann, wenn die betreffende Urkunde
mit einem, sowohl das Königlich Sächsische Wappen, als den Namen des Notars
enthaltenden Notariatssiegel oder Stempel versehen ist.“
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt
und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 1 9ten September 1863.
Der Königlich Preußische Minister-Präsident und Minister
der auswärtigen Angelegenheiten.
69 (gez.) von Bismarck.