Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

745 ) 
Geseh-und Velendnungsb lall 
für das Königreich Sachsen, 
19½ Stück vom Jahre 1863. 
  
  
  
  
  
  
115)0 Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten des Pensionsvereins für Wittwen und Waisen 
Sächsischer Beamten; 
vom lsten October 1863. 
Nechvem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 25 und 
47, Absatz 2 der Statuten des Pensionsvereins für Wittwen und Waisen Sachsischer 
Beamten enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat 
das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen 
derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 sten October 1863. 
#i. Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
Demuth. 
Statut 
des Pensionsvereins für Wittwen und Waisen Sächsischer Beamten. 
2. 2C. 
625. Die den Wittwen und Kindern der Vereinsmitglieder zu gewährenden Pensions- 
gelder können nicht vor der Verfallzeit cedirt, auch niemals inhibirt oder Gegenstand von Hülfs- 
vollstreckung werden. 
2c. 2c. 
#47. Die Geschäftsführung des Directoriums wird von einem Verwaltungsrathe über- 
wacht, welcher aus neun Mitgliedern und eben so viel Stellvertretern besteht. 
1863. 104
	        
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