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Geseh-und Velendnungsb lall
für das Königreich Sachsen,
19½ Stück vom Jahre 1863.
115)0 Deecret
wegen Bestätigung der Statuten des Pensionsvereins für Wittwen und Waisen
Sächsischer Beamten;
vom lsten October 1863.
Nechvem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 25 und
47, Absatz 2 der Statuten des Pensionsvereins für Wittwen und Waisen Sachsischer
Beamten enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat
das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen
derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 sten October 1863.
#i. Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Weinlig.
Demuth.
Statut
des Pensionsvereins für Wittwen und Waisen Sächsischer Beamten.
2. 2C.
625. Die den Wittwen und Kindern der Vereinsmitglieder zu gewährenden Pensions-
gelder können nicht vor der Verfallzeit cedirt, auch niemals inhibirt oder Gegenstand von Hülfs-
vollstreckung werden.
2c. 2c.
#47. Die Geschäftsführung des Directoriums wird von einem Verwaltungsrathe über-
wacht, welcher aus neun Mitgliedern und eben so viel Stellvertretern besteht.
1863. 104