Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Die Namen der Mitglieder des Directoriums und des Verwaltungsraths, sowie jeder 
Wechsel, welcher in diesen Personen eintritt, sind unter Bezeichnung des Vorsitzenden und 
seines Stellvertreters in beiden Vereinsorganen vom Directorium in der Leipziger Zeitung 
bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung reicht überall zur vollständigen Legitimation des 
Directoriums, besonders auch bei Quittungsleistungen, für den Verein hin. 
Eide, welche dem Vereine zuerkannt werden, sind vom Directorium durch den Vorsitzenden, 
beziehendlich dessen Stellvertreter, und durch ein von der Gegenpartei auszuwählendes zweites 
Mitglied des Directoriums zu leisten. 
20. 2. 
MÆ 116) Verordnung, 
die Einsetzung einer technischen Deputation betreffend; 
vom 6ten October 1863. 
  
Ur die Erörterung und Entscheidung von Fragen und Streitigkeiten technischer Natur, wie 
sie insbesondere auch in Folge der Bestimmungen des Gewerbegesetzes vom 15ten October 
1861, 9§ 22 fg. (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 192 fg.) häufiger 
vorkommen, auch hinsichtlich der dabei zuzuziehenden sachverständigen Organe die Innehaltung 
eines geregelten Instanzenzugs zu ermöglichen und um zugleich Fragen dieser Art, welche in ver- 
schiedene Fächer einschlagen, die nöthige mehrseitige Beleuchtung zu sichern, hat das Ministerium 
des Innern mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs die Errichtung einer, 
ihm zur Seite stehenden 
technischen Deputation 
beschlossen und verordnet zu dem Ende, wie folgt: 
& 1. Die „technische Deputation“ ist ein dem Ministerium des Innern beigeordnetes 
Collegium von Sachverständigen und dazu bestimmt, dem ersteren bei den in seinen Geschäfts- 
kreis einschlagenden Angelegenheiten technischer Natur, zunächst in solchen, in welchen das 
Ministerium auf eingewendeten Recurs in oberer Instanz Entschließung zu ertheilen hat, so- 
wie in Patentsachen auf Erfordern mit seinem Gutachten beiräthig zu sein. 
Die Anfragen und Aufträge anderer Ministerien, welche sich in Angelegenheiten ihres 
Ressorts des Gutachtens der technischen Deputation zu bedienen wünschen, gelangen an dieselbe 
durch Vermittelung des Ministeriums des Innern. 
Auf dem nemlichen Wege ist es den höheren Gerichtshöfen überlassen, sich Behufs der 
Einholung von Gutachten oder Superarbitrien in privatrechtlichen Streitigkeiten mit der 
technischen Deputation in Vernehmung zu setzen.
	        
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