Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(46 ) 
Mauer oder Planke verträglich und für das benachbarte Grundstück ohne Nachtheil ist. Zur 
Anlegung von Schwibbogen und Wandschränken in einer Scheidemauer ist die Einwilligung 
des Nachbars nöthig. 
368. Eine auf der Grenze stehende Mauer, welche dem einen Nachbar allein gehört, 
darf der andere Nachbar auf seiner Seite benutzen, soweit dieß ohne Beschädigung der Mauer 
möglich ist. 
Dritte Abtheilung. 
Von dem PPfandrechte. 
6 Erster Abschnitt. 
Pfandrecht im Allgemeinen. 
369. Pfandrecht ist das zur Sicherung einer Forderung dem Gläubiger an einer 
fremden Sache eingeräumte Recht, vermöge dessen er aus derselben seine Befriedigung er- 
langen kann. 
6§ 370. Auch für eine bedingte Forderung und für eine künftige Forderung kann ein 
Pfandrecht bestellt werden. 
§ 371. Ein Pfandrecht kann für eine eigene oder für eine fremde Schuld bestellt 
werden. v 
372. Niemand kann an einem ideellen Theile der ihm gehörigen Sache oder des 
ihm gehörigen ideellen Theiles ein Pfandrecht bestellen. 
373. Die verpfändete Sache haftet ganz für jeden Theil der durch dieselbe gesicherten 
Forderung. 
# 374. Mehrere für dieselbe Forderung verpfändete Sachen bleiben pfandmäßig ver- 
haftet, bis die Schuld ganz getilgt ist, 
s 375. Derjenige, dessen Sache pfandmäßig verhaftet ist, behält, soweit nicht das 
Pfandrecht eine Beschränkung mit sich bringt, seine Rechte an der Sache. 
6 376. Eine den Werth der verpfändeten Sache mindernde Bestellung von Rechten 
ist, soweit sie die Sicherheit des Pfandgläubigers verletzt, demselben gegenüber nur wirksam, 
wenn er seine Einwilligung dazu ertheilt hat. 
377. Aenderungen an der verpfändeten Sache, welche deren Werth zum Nachtheile 
des Pfandgläubigers mindern, dürfen nicht ohne dessen Einwilligung vorgenommen werden. 
*378. Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus der verpfändeten Sache ver- 
langen, wenn die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung ganz oder zum Theil fällig ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.