Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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sonders auch dem practischen Gewerbstande angehörige Persönlichkeiten mit berathender Stimme 
zuzuziehen oder auch nur als sachverständige Zeugen zu hören. 
In gleicher Weise behält sich das Ministerium vor, in besonderen Fällen der Deputation 
außerordentliche Sachverständige zuzuordnen oder einzelne Sachen besonderer Begutachtung 
durch einzelne Techniker zu überweisen. 
§ 6. Für jedes von der technischen Deputation abgegebene Gutachten ist von der Behörde, 
in deren Interesse und auf deren Antrag dasselbe erhoben wird, eine dem Betrage nach mit 
Rücksicht auf die Umfänglichkeit und Schwierigkeit der Arbeit zu bemessende und bei dem Mi- 
nisterium des Innern festzustellende Gebühr zu entrichten und an die Sportelcasse des ge- 
nannten Ministeriums einzuzahlen. 
& 7. Das Nähere über den Geschäftsgang bei der technischen Deputation, über die bei 
derselben abzuhaltenden collegialen Berathungen, die Zuziehung der außerordentlichen und 
stellvertretenden Mitglieder zu diesen, endlich über die den Deputationsmitgliedern nach Maß- 
gabe ihrer Mühwaltung aus der Sportelcasse des Ministeriums des Innern zu gewährenden 
Vergütungen bestimmt das für dieselbe aufzustellende Geschäfts-Regulativ. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 6ten October 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Pursch. 
  
  
117) Bekanntmachung, 
die Mitglieder der technischen Deputation in Dresden betreffend: 
vom 7ten October 1863. 
In Gemäßheit der Ministerialverordnung vom 6ten October 1863, die Einsetzung einer 
technischen Deputation in Dresden betreffend, sind außer dem nach § 4 der Verordnung mit 
dem Vorsitze beauftragten Director der polytechnischen Schule, Geheimen Regierungsrathe 
Professor Dr. Hülße, mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs ernannt 
worden 
zu ordentlichen Mitgliedern: 
die Vorstände der Fachschulen 
für Ingenieurwissenschaften, 
für Chemie und 
für Maschinenbau
	        
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