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1) Das Einbringen von Rindvieh des böhmischen Landschlags in dem sogenannten
kleinen Grenzverkehre, ingleichen das Einbringen von Schafen, Ziegen und Schweinen aus
Böhmen nach Sachsen ist unbeschränkt wieder gestattet.
2) Im Großhandel und mittels der Eisenbahn darf jedoch Rindvieh des Landschlags
nur über die Grenze eingelassen werden, wenn durch beigebrachte ortsobrigkeitliche Certificate
nachgewiesen ist, daß die nach Stückzahl und sonst näher zu bezeichnenden Thiere aus Böhmen
stammen oder wenigstens sich schon seit vier Wochen daselbst befunden haben.
3) Steppenvieh (podolisches, ungarisches und galizisches Rindvieh) einzubringen, bleibt
nach wie vor verboten, insoweit nicht in einzelnen, ganz unbedenklichen Fällen von dem Mi—
nisterium des Innern auf etwaiges Ansuchen Ausnahmen durch besondere Verordnung ge—
stattet werden.
In Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 1 öten Januar 1860 (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1860, Seite 1 fg.) und unter Verweisung auf die Strafbe--
stimmungen § 3 ebendaselbst wird Solches zur Nachachtung für die Polizeibehörden und Alle,
die es angeht, hiermit bekannt gemacht.
Gegenwärtige Bekanntmachung ist in allen § 2 1 des Preßgesetzes vom 1 4ten März 1851
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 6 7) gedachten Zeitschriftei zum
Abdrucke zu bringen.
Dresden, am 1 7ten October 1863.
Minifsterium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
Letzte Absendung: am 6ten November 1863.