Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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1) Das Einbringen von Rindvieh des böhmischen Landschlags in dem sogenannten 
kleinen Grenzverkehre, ingleichen das Einbringen von Schafen, Ziegen und Schweinen aus 
Böhmen nach Sachsen ist unbeschränkt wieder gestattet. 
2) Im Großhandel und mittels der Eisenbahn darf jedoch Rindvieh des Landschlags 
nur über die Grenze eingelassen werden, wenn durch beigebrachte ortsobrigkeitliche Certificate 
nachgewiesen ist, daß die nach Stückzahl und sonst näher zu bezeichnenden Thiere aus Böhmen 
stammen oder wenigstens sich schon seit vier Wochen daselbst befunden haben. 
3) Steppenvieh (podolisches, ungarisches und galizisches Rindvieh) einzubringen, bleibt 
nach wie vor verboten, insoweit nicht in einzelnen, ganz unbedenklichen Fällen von dem Mi— 
nisterium des Innern auf etwaiges Ansuchen Ausnahmen durch besondere Verordnung ge— 
stattet werden. 
In Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 1 öten Januar 1860 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1860, Seite 1 fg.) und unter Verweisung auf die Strafbe-- 
stimmungen § 3 ebendaselbst wird Solches zur Nachachtung für die Polizeibehörden und Alle, 
die es angeht, hiermit bekannt gemacht. 
Gegenwärtige Bekanntmachung ist in allen § 2 1 des Preßgesetzes vom 1 4ten März 1851 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 6 7) gedachten Zeitschriftei zum 
Abdrucke zu bringen. 
Dresden, am 1 7ten October 1863. 
Minifsterium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
  
Letzte Absendung: am 6ten November 1863.
	        
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