Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

b. Verkauf der 
deponirten 
Pfänder. 
(754 ) 
& 31. Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhobenen Vorschusses Staats= und 
andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, 
wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium 
ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist best- 
möglich zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt, wird als 
legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen. 
2. * 
  
122) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins für Dippoldiswalde und 
Umgegend; 
vom 29sten September 1863. 
Nechvem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 96 15 und 
32, Absatz 2 der Statuten des Vorschußvereins für Dippoldiswalde und Umgegend enthalte- 
nen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium 
des Innern diese Statuten, jedoch ohne die Beilagen, dergestalt hierdurch bestätigt, daß den 
Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2V 9sten September 1863. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
Demuth.
	        
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