b. Verkauf der
deponirten
Pfänder.
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& 31. Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhobenen Vorschusses Staats= und
andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle,
wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium
ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist best-
möglich zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt, wird als
legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen.
2. *
122) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins für Dippoldiswalde und
Umgegend;
vom 29sten September 1863.
Nechvem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 96 15 und
32, Absatz 2 der Statuten des Vorschußvereins für Dippoldiswalde und Umgegend enthalte-
nen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium
des Innern diese Statuten, jedoch ohne die Beilagen, dergestalt hierdurch bestätigt, daß den
Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2V 9sten September 1863.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Weinlig.
Demuth.