(755 )
Statuten
des Vorschußvereins für Dippoldiswalde und Umgegend.
2c. 2c.
15. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers und der Stellver-
treter derselben, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch das
Directorium nach § 5 öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle
der Legitimation.
ꝛc. ꝛc.
G 32. 2. 2c. Vorrechte und
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Panrripilegien
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt Verkauf der
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß deponirten
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. Verbote gegen Aus- Pfänder.
antwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind unzulässig, oder nur
wirksam, insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vor—
handen ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt, und das Darlehn sammt Zinsen
berichtigt, wird als legitimirt zum Rückempfange des Pfandes angesehen.
ꝛc 2c.
M 123) Decret
wegen Bestätigung der Statuten der Begräbnißgesellschaft Vorsicht für
Hartmannsdorf, Bärenwalde und Umgegend;
vom 22sten October 1863.
Neckeem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 66 16, 17
und 23 der Statuten der Begräbnißgesellschaft Vorsicht für Hartmannsdorf, Bärenwalde
und Umgegend enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so
hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Be-
stimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deecret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 22 sten October 1863.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
105“7