Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Statuten 
der Begräbnißgesellschaft Vorsicht für Hartmannsdorf, Bärenwalde und Umgegend. 
20. 2C. 
Auszahlung 16. Die Auszahlung der § 11 geordneten Prämien erfolgt sofort durch den Cassirer, 
ier rmen nachdem vorher der Bezirksdeputirte den wirklichen Eintritt des Todesfalls bescheinigt und der 
lassenen. Vorsteher im Haupt- und Quittungsbuche den Abschluß gemacht hat. Wer im Besitze des 
Quittungsbuchs ist, wird von der Gesellschaft als die von den Hinterlassenen zur Empfang— 
nahme der Aussteuer bevollmächtigte Person betrachtet. 
Unantastbar— *17. Die von einem Mitgliede zu erwartenden Prämien sind durchaus keiner Ver- 
keit ver“ Prä= kümmerung oder Beschlagnahme von Seiten irgend eines Gläubigers unterworfen. Aus- 
· genommen hiervon sind nur die eigenen Forderungen der Gesellschaft an Eintrittsgeldern, 
Steuern und Darlehnen, welche von den Prämien in Abzug zu bringen sind. Auch kann kein 
Mitglied darauf Anspruch machen, daß ihm etwas von seinen eingezahlten Geldern bei Leb— 
zeiten wieder herausgezahlt werde, ausgenommen im Falle des Fortzugs (S 18). 
2c. ꝛc. 
Wahl des Aus- *#23. rc. 2c. 
schusses. 
Die Namen des Vorstehers und Cassirers, ingleichen ihrer Stellvertreter, sowie jeder in 
den Personen derselben eintretende Wechsel sind in dem § 22 bezeichneten Amtsblatte öffent- 
lich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation der Gewählten. 
2. 2c. 
  
M 124) Bekanntmachung, 
die der Sparcasse für den Plauenschen Grund bewilligte Stempelbefreiung 
betreffend; 
vom Aten November 1863. 
Das Finanzministerium hat der Sparcasse für den Plauenschen Grund auf Ansuchen und 
nachdem durch ihr Directorium den im § 6 der Verordnung, die Stempelverwendung in An- 
gelegenheiten der Sparcassen betreffend, vom 4ten November 1862 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1862, Seite 626 fg.) gestellten Bedingungen entsprochen worden ist, 
die in §& 2 und 3 der nurgedachten Verordnung den unter der Verwaltung öffentlicher Be- 
börden stehenden Sparcassen zugestandenen Vergünstigungen bis auf Widerruf ebenfalls 
bewilligt.
	        
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