Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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379.Sind mehrere Sachen für dieselbe Forderung verpfändet, so hat der Pfand- 
gläubiger die Wahl, aus welcher Sache er seine Befriedigung verlangen will. 
é 380. Soll die Befriedigung eines Pfandgläubigers, welchem mehrere Sachen für 
dieselbe Forderung verpfändet sind, durch Verkauf geschehen, so kann der Pfandschuldner ver- 
langen, daß mit dem Verkaufe der einzelnen Sachen nur nach und nach bis zur vollständigen 
Befriedigung des Pfandgläubigers vorgeschritten werde, wenn nicht im Voraus zu übersehen ist, 
daß der Verkauf einzelner Sachen dazu nicht genüge. 
& 381. Wird eine Sache zur Befriedigung der Pfandgläubiger verkauft, so hat der Ver- 
pfänder und wenn dieser das Eigenthum an einen Dritten übertragen hat, dieser letztere das 
Recht, zu verlangen, daß ihm der nach Tilgung sämmtlicher Forderungen, für welche das 
Pfand verhaftet war, verbleibende Ueberschuß ausgeantwortet werde. 
382. Findet sich bei dem beabsichtigten Verkaufe der verpfändeten Sache kein Käufer, 
so hat der Pfandgläubiger das Recht, dieselbe um den Schätzungswerth an Zahlungsstatt zu 
übernehmen. 
& 383. Die ver der Verfallzeit der Pfandschuld getroffene Verabredung, daß im Falle 
der Nichtbefriedigung dem Pfandgläubiger das Pfand für die gesicherte Forderung oder für 
einen anderen Betrag verfallen sein oder ein Verkauf des Pfandes in anderer, als der gesetzlich 
vorgeschriebenen Art, erfolgen soll, ist nichtig. 
s384. Pfandrechte können nur mit der durch sie gesicherten Forderung auf Dritte 
übergehen. Die Uebertragung eines Pfandrechtes auf eine andere Forderung ist als Bestellung 
eines neuen Pfandrechtes zu beurtheilen. 
#385. Uebergang der Forderung durch Erbfolge bewirkt ohne Weiteres den Uebergang 
der zur Sicherung der Forderung bestehenden Hypothek. Beim Faustpfande und in anderen 
Fällen des Ueberganges der Forderung entscheiden die bei den einzelnen Arten des Pfandrechtes 
darüber aufgestellten besonderen Vorschriften. 
s 386. Die Uebertragung der Forderung giebt dem neuen Gläubiger einen Rechtsgrund 
zur Uebertragung des damit verbundenen Pfandrechtes. 
Zweiter Abschnitt. 
Pfandrecht an unbeweglichen Sachen. 
I. Eintragung der Forderungen. 
* 387. Das Pfandrecht an unbeweglichen Sachen, Hypothek, entsteht durch die Ein- 
tragung der zu sichernden Forderung in das Hypothekenbuch. Die Eintragung setzt einen 
Rechtsgrund zur Hypothek voraus.
	        
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