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Juni 1864 verlängert, daß die Einhebung der Brandversicherungsbeiträge des nächsten Ter-
mins in der Zeit vom 1 sten April bis 1sten Juni kommenden Jahres, und zwar an jedem
Orte, sobald das von der Brandversicherungscommission bestätigte Ortscataster an die Obrig-
keit zurückgelangt und von dieser das darauf anzufertigende Heberegister hinausgegeben worden
ist, statt zu finden hat.
Die hierunter weiter nöthigen Anordnungen und etwa zu ertheilenden näheren Anweisun-
gen werden den betreffenden Obrigkeiten von der Brandversicherungscommission zugehen.
Hiernach haben sich Alle, die daran betheiligt sind, zu achten.
Dresden, den 1 7ten November 1863.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
K 128) Verordnung,
die Bekanntmachung der Ministerialerklärung über eine nachträgliche Vereinbarung
wegen des Transports gefesselter Schüblinge auf der Zittau-Reichenberger und der
Dresden-Prager Eisenbahn betreffend;
vom 30sten October 1863.
Vermittelst der nachfolgenden Ministerialerklärung vom Sten September 1863 ist, im An-
schlusse an den unterm 29sten Januar dieses Jahres im 2ten Stücke des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes, Seite 333 publicirten, die Uebernahme und Weiterbeförderung der Schüb-
linge auf der Zittau-Reichenberger Eisenbahn betreffenden Vertrag vom 2 2 sten December 1862,
zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung eine
Vereinbarung wegen der Annahme gefesselter Schüblinge auf den beiderseitigen Uebernahme-
stationen der Zittau-Reichenberger und der Dresden-Prager Eisenbahn getroffen worden.
Nachdem diese Vereinbarung von den beiderseitigen Regierungen ratificirt worden ist,
wird dieselbe andurch für die hiesigen Lande bekannt gemacht.
Dresden, den 30sten October 1 863.
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern
# und der Justiz.
Frhr. von Beust. Dr. von Behr.
Lehmann.