Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(761) 
Ministerialerklärung. 
Die Königlich Sächsische und die Kaiserlich Oesterreichische Regierung haben in Bezug 
auf Art. 3 sub b des die Uebernahme und Weiterbeförderung der Schüblinge auf der Prag— 
Dresdener Eisenbahn betreffenden Vertrags vom 1 öten August 1853, sowie in Bezug auf 
Art. 3 sub c des über den Schüblingstransport auf der Zittau-Reichenberger Eisenbahn unter 
dem 22 sten December 1862 abgeschlossenen Vertrags nachträglich die Uebereinkunft getroffen, 
daß die Annahme von gefesselten Schüblingen auf den beiderseitigen Uebernahmestationen ohne 
vorhergegangene besondere Verhandlung zwischen den beiderseitigen Polizeicommissariaten statt- 
finden darf, insofern zur Vermeidung der Belästigung des reisenden Publicums und aus 
Schicklichkeitsrücksichten die Einrichtung für den Transport sich treffen läßt, daß der zu trans- 
portirende Schübling außer aller näheren Berührung mit dem reisenden Publicum bleibt. 
Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt 
und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Dresden, am Sten September 1863. 
Königlich Sichsisches Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
6 Frhr. von Beust. 
1863. 106
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.