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6#388. Die Eintragung der Forderung darf nur auf einzelne, mit einem besonderen
Folium im Grundbuche versehene oder auf mehrere zu einer Gesammtsache vereinigte Grund-
stücke im Ganzen, sowie auf ideelle Antheile einzelner Miteigenthümer, nicht aber auf andere
Theile und auf Zubehörungen des einzelnen Grundstücks oder der eine Gesammtsache bildenden
Grundstücke bewirkt werden.
389. Die zu sichernde Forderung kann nur mit einer bestimmten Summe einge-
tragen werden, für welche oder bis zu welcher die Hypothek wirksam sein soll.
II. Rechtsgrund zur Eintragung.
* 390. Kraft des Gesetzes hat die Ehefrau, so lange die Ehe besteht, wegen ihres dem
Ehemanne bei Eingehung oder während der Ehe eingebrachten beweglichen Vermögens einen
Rechtsgrund zur Erwerbunz einer Hypothek an den Grundstücken ihres Ehemannes.
* 391. Kraft des Gesetzes haben die in väterlicher Gewalt stehenden Kinder einen
Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken des Vaters wegen ihres in
dessen Verwaltung befindlichen beweglichen Vermögens und der aus dieser entstehenden An-
sprüche, soweit sie deshalb Sicherheitsleistung fordern können.
*392. Kraft des Gesetzes haben Minderjährige und andere unter Vormundschaft
stehende Personen wegen der gegen den Vormund aus dessen Vermögensverwaltung etwa ent-
stehenden Forderungen bis zu dem Betrage, für welchen der Vormund Sicherheit zu bestellen
verbunden ist, einen Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken des
Vormundes.
* 393. Kraft des Gesetzes haben der Staat, die Kirchen, ingleichen mit juristischer
Persönlichkeit versehene Vermögensmassen, deren Mittel für öffentliche Unterrichtsanstalten,
Stipendien, öffentliche Versorgungs-, Unterstützungs-, Heil-, Straf= und Befserungsanstalten
bestimmt sind, einen Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken der
bei der Vermögens= oder Cassenverwaltung angestellten Diener wegen der aus letzterer etwa
entstehenden Forderungen.
394. Ein Gläubiger, dessen Forderung zur Hülfsvollstreckung geeignet ist, hat, soweit
erstere nicht schon durch eine Hypothek gesichert ist, einen gesetzlichen Rechtsgrund zur Ein-
tragung dieser Forderung auf die Grundstücke des Schuldners.
395. Eine rechtskräftige Entscheidung, welche auf Bestellung einer Hypothek gerichtet
ist, giebt einen gesetzlichen Rechtsgrund zur Eintragung.
* 396. Besteht der gesetzliche Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek hinsichtlich
mehrerer Grundstücke, so kann der Berechtigte die Grundstücke bestimmen, auf welche die Ein-
tragung geschehen soll. Derselbe gesetzliche Rechtsgrund kann wiederholt geltend gemacht werden.