Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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6#388. Die Eintragung der Forderung darf nur auf einzelne, mit einem besonderen 
Folium im Grundbuche versehene oder auf mehrere zu einer Gesammtsache vereinigte Grund- 
stücke im Ganzen, sowie auf ideelle Antheile einzelner Miteigenthümer, nicht aber auf andere 
Theile und auf Zubehörungen des einzelnen Grundstücks oder der eine Gesammtsache bildenden 
Grundstücke bewirkt werden. 
389. Die zu sichernde Forderung kann nur mit einer bestimmten Summe einge- 
tragen werden, für welche oder bis zu welcher die Hypothek wirksam sein soll. 
II. Rechtsgrund zur Eintragung. 
* 390. Kraft des Gesetzes hat die Ehefrau, so lange die Ehe besteht, wegen ihres dem 
Ehemanne bei Eingehung oder während der Ehe eingebrachten beweglichen Vermögens einen 
Rechtsgrund zur Erwerbunz einer Hypothek an den Grundstücken ihres Ehemannes. 
* 391. Kraft des Gesetzes haben die in väterlicher Gewalt stehenden Kinder einen 
Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken des Vaters wegen ihres in 
dessen Verwaltung befindlichen beweglichen Vermögens und der aus dieser entstehenden An- 
sprüche, soweit sie deshalb Sicherheitsleistung fordern können. 
*392. Kraft des Gesetzes haben Minderjährige und andere unter Vormundschaft 
stehende Personen wegen der gegen den Vormund aus dessen Vermögensverwaltung etwa ent- 
stehenden Forderungen bis zu dem Betrage, für welchen der Vormund Sicherheit zu bestellen 
verbunden ist, einen Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken des 
Vormundes. 
* 393. Kraft des Gesetzes haben der Staat, die Kirchen, ingleichen mit juristischer 
Persönlichkeit versehene Vermögensmassen, deren Mittel für öffentliche Unterrichtsanstalten, 
Stipendien, öffentliche Versorgungs-, Unterstützungs-, Heil-, Straf= und Befserungsanstalten 
bestimmt sind, einen Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken der 
bei der Vermögens= oder Cassenverwaltung angestellten Diener wegen der aus letzterer etwa 
entstehenden Forderungen. 
394. Ein Gläubiger, dessen Forderung zur Hülfsvollstreckung geeignet ist, hat, soweit 
erstere nicht schon durch eine Hypothek gesichert ist, einen gesetzlichen Rechtsgrund zur Ein- 
tragung dieser Forderung auf die Grundstücke des Schuldners. 
395. Eine rechtskräftige Entscheidung, welche auf Bestellung einer Hypothek gerichtet 
ist, giebt einen gesetzlichen Rechtsgrund zur Eintragung. 
* 396. Besteht der gesetzliche Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek hinsichtlich 
mehrerer Grundstücke, so kann der Berechtigte die Grundstücke bestimmen, auf welche die Ein- 
tragung geschehen soll. Derselbe gesetzliche Rechtsgrund kann wiederholt geltend gemacht werden.
	        
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