Wegfall der
Zuschläge.
Ausnahme
beim Erb-
schaftsstempel.
Spielkarten=
stempel.
(768 )
MÆ 134) Gesetz,
den Wegfall der außerordentlichen Zuschläge zur Stempelsteuer betreffend;
vom 5ten December 1863.
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
1c. 12c. 2c.
verordnen hierdurch, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
1. Die durch das Gesetz vom 1 3ten September 1850 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1850, Seite 211) 88 1 und 2 eingeführten außerordentlichen Zuschläge
zu dem Schriften= und Werthsstempel kommen mit alleiniger Ausnahme des nachstehend im
§2 gedachten Stempels von und mit dem 1sten Januar 1864 in Wegfall; daher von letz-
terem Zeitpunkte ab bei den bezüglichen Schriften und Verhandlungen nur der bestehende
ordentliche Stempel zu verwenden ist.
#2. Dahingegen wird bei dem Stempel, welcher in der dem Stempelmandate vom
1 Uten Jannar 1819 (für die Oberlausitz vom 1 2ten August 1819)0 beigegebenen Stempel-
taxe unter der Rubrik „Erbschaften“ 2c. (Gesetzsammlung vom Jahre 1819, Seite 60) ge-
ordnet ist, der zeitherige Zuschlag in der Eigenschaft einer erhöhten Steuer beibehalten.
8 3. Ebenso verbleibt es bei dem durch das § 1 angezogene Gesetz vom 1 Zten Sep-
tember 1850 § 3 eingeführten erhöhten Spielkartenstempel.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 5ten December 1 863.
Johann.
6 Richard Freiherr von Friesen.
135) Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 5ten December 1863, den Wegfall der außer-
ordentlichen Zuschläge zur Stempelsteuer betreffend:
vom öten December 1863.
Zur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, den Wegfall der außerordentlichen Zu-
schläge zur Stempelsteuer betreffend, wird hiermit Folgendes verordnet: