Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

Wegfall der 
Zuschläge. 
Ausnahme 
beim Erb- 
schaftsstempel. 
Spielkarten= 
stempel. 
(768 ) 
MÆ 134) Gesetz, 
den Wegfall der außerordentlichen Zuschläge zur Stempelsteuer betreffend; 
vom 5ten December 1863. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
1c. 12c. 2c. 
verordnen hierdurch, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
&# 1. Die durch das Gesetz vom 1 3ten September 1850 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1850, Seite 211) 88 1 und 2 eingeführten außerordentlichen Zuschläge 
zu dem Schriften= und Werthsstempel kommen mit alleiniger Ausnahme des nachstehend im 
§2 gedachten Stempels von und mit dem 1sten Januar 1864 in Wegfall; daher von letz- 
terem Zeitpunkte ab bei den bezüglichen Schriften und Verhandlungen nur der bestehende 
ordentliche Stempel zu verwenden ist. 
#2. Dahingegen wird bei dem Stempel, welcher in der dem Stempelmandate vom 
1 Uten Jannar 1819 (für die Oberlausitz vom 1 2ten August 1819)0 beigegebenen Stempel- 
taxe unter der Rubrik „Erbschaften“ 2c. (Gesetzsammlung vom Jahre 1819, Seite 60) ge- 
ordnet ist, der zeitherige Zuschlag in der Eigenschaft einer erhöhten Steuer beibehalten. 
8 3. Ebenso verbleibt es bei dem durch das § 1 angezogene Gesetz vom 1 Zten Sep- 
tember 1850 § 3 eingeführten erhöhten Spielkartenstempel. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 5ten December 1 863. 
Johann. 
6 Richard Freiherr von Friesen. 
135) Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 5ten December 1863, den Wegfall der außer- 
ordentlichen Zuschläge zur Stempelsteuer betreffend: 
vom öten December 1863. 
  
Zur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, den Wegfall der außerordentlichen Zu- 
schläge zur Stempelsteuer betreffend, wird hiermit Folgendes verordnet:
	        
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