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1. Der bei den Bezirkssteuer= und Stempelimpost-Einnahmen am Schlusse des gegen-
wärtigen Jahres verbleibende Vorrath von den Stempelpapiersorten zu 11, 4 und 8 Mgr.
ist bis auf weitere Anordnung im Bestande zu halten. Allen anderen Behörden, sowie allen
Privatpersonen, welche sich zu Anfang künftigen Jahres noch im Besitze von unverbrauchtem,
obigen Sorten angehörigen und unverdorbenen Stempelpapiere befinden, ist gestattet, solches
an eine beliebige Bezirkssteuer= oder Stempelimpost-Einnahme des Landes zurückzugeben, welche
dafür den Werthsbetrag baar zu restituiren hat.
Stempelpapier zu Reisepässen in's Ausland darf jedoch nur an diejenige Einnahme, von
welcher es bezogen worden, zurückgegeben werden.
2. Es bleibt vorbehalten, das unverbraucht gebliebene, den Sorten zu 11, 4 und
8 Ngr. angehörige Stempelpapier durch Aufdruckung eines Beistempels mit der Königlichen
Krone und der Inschrift:
„Gültig für 2 1 Ngr.“
in die Stempelpapiersorte zu letzterem Betrage umwandeln und in dieser Maße noch zur Ver-
wendung bringen zu lassen.
3 Behörden, ingleichen Versicherungsgesellschaften, welche für bei ihnen vorkommende
stempelpflichtige Schriften, wie z. B. Zeugnisse, Policen 2c., Formulare haben anfertigen und
bereits mit dem Vierneugroschenstempel bedrucken lassen und davon am Schlusse dieses Jahres
noch unverbrauchten Vorrath besitzen, können diese Formulare, sofern sie davon keinen weiteren
Gebrauch machen wollen, bei einer Bezirkssteuer= oder Stempelimpost-Einnahme des Landes
wie gewöhnliches Stempelpapier zurückgeben und ist solchen Falls der dießfallsige Stempelbe-
trag ebenfalls baar zu restituiren.
Soll aber von solchen Formularen noch weiterer Gebrauch gemacht werden, so sind selbige
bei der Stempelfactorie durch Aufdruckung des im § 2 gedachten Beistempels in den Stempel-
werth von 21 Ngr. umzuwandeln und zu diesem Behufe mittels Lieferscheins portofrei an die
Stempelfactorie einzusenden, welche die Umstempelung und Rücksendung alsbald kostenfrei be-
wirken wird.
Der höhere Werthsbetrag der eingesendeten Formulare von 14 Ngr. pro Stück wird
später durch die betreffende Bezirkssteuereinnahme baar vergütet werden.
&H 4. Die Bezirkssteuer= und Stempelimpost-Einnahmen werden wegen der Gebahrung
mit den an sie nach §6& 1 und 3 zurückgegebenen Stempelpapiersorten und Formularen, sowie
wegen Verausgabung, beziehendlich Anrechnung der restituirten Geldbeträge durch den vorge-
setzten Kreissteuerrath mit besonderer Weisung versehen werden.
§5. Die in der Ausführungsverordnung vom 13ten September 1850 zu dem Gesetze
von gleichem Tage, außerordentliche Zuschläge zur Stempelsteuer betreffend (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 215), §& 6 unter 3 den dort bezeichneten Stempel-