Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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papiervertheilern mit Einem Prozent ausgesetzte Vergütung wird vom Anfange künftigen Jahres 
an bis auf Weiteres auf 
Ein und ein halb Prozent 
erhöht. 
Die Bestimmung der künftigen Recepturgebühr der Stempelimposteinnehmer wird durch 
besondere Verordnung an die Kreissteuerräthe getroffen werden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 5ten December 1863. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
  
1360) Gesetz 
wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1864; 
vom 7ten December 1863. 
Wa, Johann, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen 
2c. 1c. 206c. 
haben auf Grund des, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 
betreffenden Gesetzes vom 2 7sten November 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1860, Seite 176 fg.), da der im § 1 daselbst vorgesehene Fall dermalen vorliegt, wegen 
provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1864 mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: 
§ 1. Im Jahre 1864 sind, bis nach Eintritt der durch das künftige Finanzgesetz auf 
die Finanzperiode 186& zu treffenden Bestimmungen, den bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
gemäß, zu erheben: 
a) die Grundsteuern nach Neun Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Gewerbe= und Personalsteuer, 
C) der Grenzzoll von ein= und ausgehenden Waaren, 
d) der Elbzoll, · 
e) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein, 
f) die Biermalzsteuer, 
g) die Weinsteuer für inländischen Wein, 
„h) die Tabaksteuer von inländischen Tabakblättern, 
i) die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerke, Wein, Most, Branntwein, 
Bier und Tabak,
	        
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