Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Drei Pfennige den 1 sten Februar, 
Zwei Pfennige den 1 sten Mai, 
Zwei Pfennige den 1sten August, 
Zwei Pfennige den 1 sten November. 
&2. Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind fällig: 
ein halber Jahresbetrag den 15ten April 
ein halber Jahresbetrag den 15ten October 1864. 
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribnenten (vergl. & 4 des Gesetzes vom 
24 sten December 1845, Seite 312 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) 
sind die vorstehend bestimmten Termine, der 15te April und 15te October 1864, zum An- 
halten zu nehmen und es leidet folglich die Bestimmung § 42 der Verordnung vom 23sten 
April 1850 (Seite 60 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) für das 
Jahr 1864 insoweit eine Abänderung. 
3.Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben im Jahre 186 4 an Gewerbe- 
steuer zu entrichten, und zwar: 
I. die Bankschlächter 
a) in großen und Mittelstädten 
16 Pfennige, 
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande 
14 Pfennige 
von jedem vollen Thaler der Schlachtsteuer, welche sie im Jahre 1863 zu er- 
legen gehabt haben; 
II. die Branntweinbrenner 
den 275sten Theil der von ihnen im Jahre 1863 zu erlegen gewesenen Brannt- 
weinsteuer. 
& 4. Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Ge- 
halt, Wartegeld oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat im Jahre 1864, wie 
45 der obgedachten Verordnung vom 23 sten April 1850 bestimmt ist, hinwiederum ledig- 
lich in den Monaten Juni und December stattzufinden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 7ten December 1 863. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Reuter. 
  
Letzte Absendung: am 19ten December 1863.
	        
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