Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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einer kürzeren als dreimonatigen Kündigungsfrist rückzahlbaren Depositen muß stets in Wechseln 
oder Anweisungen der § 15 der Statuten bezeichneten Art in den Portefeuilles der Bank 
vorhanden sein. 
Die Banknoten und Bankcassenscheine bedürfen der Mitvollziehung des Commissars der 
Staatsregierung, welcher dafür verantwortlich ist, daß ebenbemerkte Verhältnisse der Fonds zu 
den ausgegebenen Banknoten und Bankcassenscheinen und vorhandenen ohne vorherige Kündig- 
ung jederzeit oder nach einer kürzeren als dreimonatigen Kündigungsfrist rückzahlbaren De- 
positen nicht vermindert und daß die Baarbestände, mit Ausnahme des Bedürfnisses für die 
currenten Ausgaben, unter seinen Mitverschluß genommen werden. 
Die Zweigbanken sind zur sofortigen baaren Einlösung in der gesetzlich bestehenden Lan- 
deswährung in Silber nur verpflichtet, insoweit es deren baarer Cassenbestand erlaubt, jeden- 
falls aber binnen 72 Stunden nach Vorzeigung. 
Leipzig, am 2ten November 1863. 
Das Directorium der Leipziger Bank. 
Heinr. Poppe, Vorsitzender. Fr. Hermann, Vollziehender. 
Der Ausschuß der Leipziger Bank. 
G. Halberstadt, Vorsitzender. G. W. Wünning. 
  
141) Bekanntmachung, 
die dermalige Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden betreffend; 
vom 17ten December 1863. 
Ir Folge der von der gegenwärtigen Ständeversammlung ernenten Wahl des Landtagsaus- 
schusses zu Verwaltung der Staatsschulden ist derselbe nunmehr in der nachbemerkten Weise 
zusammengesetzt. 
Es sind gewählt worden: 
als Mitglieder: als Stellvertreter: 
a) aus der ersten Kammer: 
der Oberbürgermeister Pfotenhauer in Dresden, der Rittergutsbesitzer von Römer auf Löthain, 
der Kammerherr von Zehmen auf Stauchitz. der Amtshauptmann von Egidy zu Meißen.
	        
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