Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 779) 
(Gesetzund Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
241# Stück vom Jahre 1863. 
  
  
  
  
  
  
6 
1 
L 
  
M 143) Gesetz, 
das zeitweilige Fortbestehen des Umlaufs von Einer Million Thaler in Cassenbillets 
aus dem vorhandenen Reservequantum betreffend; 
vom 23sten December 1863. 
Wa, Johann, von GOTTESGnaden Kbnig von Sachsen 
20. 1. 2c. 
1 
haben unter Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, die durch 6 2 des wegen An- 
fertigung und Ausgabe neuer Königlich Sächsischer Cassenbillets unter dem 6ten September 
1855 ergangenen Gesetzes (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 527) 
ausgesprochene Ermächtigung, das vorhandene Reserreqgnantum „zeitweilig, jedoch nicht über 
das Jahr 1 863 und nicht über die Summe von Einer Million Thaler hinaus, gegen Hinter- 
legung eines gleichhohen Betrags verzinslicher hierländischer Staatspapiere zu Verstärkung 
der umlaufenden Geldrepräsentationsmittel“ zu benutzen, annoch 
bis zum Schluß des Jahres 1870 
fortbestehen zu lassen und zu dem Ende zur Erläuterung obangezogenen Gesetzes das 
gegenwärtige 
Gesetz, 
1563. 112
	        
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