Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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406. Die Wirkung einer Vormerkung geht auf den später eingetragenen Eigenthümer 
des Grundstücks, welcher dasselbe auf andere Weise, als durch Zwangsversteigerung, erworben 
hat, über; er muß sich nach erfolgter Beseitigung des entgegenstehenden Mangels oder Hinder- 
nisses die Eintragung der vorgemerkten Forderung gefallen lassen. 
* 407. Der Eigenthümer des Grundstücks und jeder nachfolgende hypothekarische 
Gläubiger können verlangen, daß Demjenigen, welcher die Vormerkung veranlaßt hat, die Be- 
seitigung des der Eintragung entgegenstehenden Mangels oder Hindernisses innerhalb einer 
angemessenen Frist unter der Verwarnung aufgegeben werde, daß außerdem die Vormerkung 
gelöscht werden solle. " 
IV. Wegfall des Rechtsgrundes. 
§& 408. Wenn in Folge eines Concurses oder aus einem anderen Grunde ein allge- 
meines Veräußerungsverbot in das Grundbuch eingetragen worden ist, so kann irgend ein 
Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek nicht weiter geltend gemacht werden, und zwar 
selbst dann nicht, wenn deshalb früher eine Vormerkung geschehen ist. 
# 409. Die Eintragung einer nicht vorgemerkten Forderung oder die Vormerkung einer 
Forderung aus einem dem früheren Eigenthümer gegenüber erlangten Rechtsgrunde kann nicht 
erfolgen, wenn ein neuer Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen worden ist. 
V. Umfang der Hypothek nach dem Gegenstande. 
410. Die Hypothek erstreckt sich auf das verpfändete Grundstück, dessen Zubehörungen, 
auch die erst nach der Verpfändung hinzugekommen, und auf den Zuwachs. Der Eigenthümer 
hat den hypothekarischen Gläubigern gegenüber keinen Anspruch auf Erstattung der auf das 
Grundstück gemachten Verwendungen. 
##411. Die Hypothek auf einem zum Betriebe eines Gewerbes eingerichteten Grund- 
stücke erstreckt sich nur auf die Zubehörungen, welche mit dem Grundstücke so verbunden sind, 
daß die Verbindung ohne Verletzung des Bindemittels, des Grundstücks oder der Zubehörung 
nicht aufgehoben werden kann, überdieß bei Gewerben, welche eine bewegende Kraft benutzen, 
auf die zu deren Erzeugung und Uebertragung dienenden Vorrichtungen, und bei Mahl= und 
Schneidemühlen, bei Stampf-, Poch-, Walz= und Walkwerken jeder Art überdieß auf die zur 
Erreichung des Zweckes selbst dienenden Vorrichtungen, soweit sie mit der Mühle oder dem 
Werke in irgend einer Verbindung stehen. 
§ 412. Die Hypothek auf einem zum Betriebe der Landwirthschaft eingerichteten Grund- 
stücke erstreckt sich nur auf die Zubehörungen, welche mit dem Grund und Boden oder mit 
einem Gebäude so verbunden sind, daß die Verbindung ohne Verletzung des Bindemittels, des 
Gebäudes oder der Zubehörung nicht aufgehoben werden kann und überdieß auf den auf dem 
Grundstücke erzeugten Dünger.
	        
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