Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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413. Auf bewegliche Sachen, welche mit einem Grundstücke als Bestandtheile oder 
Zubehörungen verbunden waren und veräußert worden sind, haben die hypothekarischen Gläubiger 
gegen den dritten redlichen Besitzer keinen Anspruch. 
8 414. Natürliche Früchte des verpfändeten Grundstücks werden durch die Hypothek 
ergriffen, sofern sie zur Zeit der auf Antrag eines hypothekarischen Gläubigers angelegten Se- 
questration oder erfolgten Zwangsversteigerung des Grundstücks oder der Eröffnung des Con- 
curses zum Vermögen des Eigenthümers nicht erhoben sind. 
415. Bäürgerliche Früchte, welche an die Stelle natürlicher Früchte treten, ergreift die 
Hypothek, soweit vieselben auf die Zeit nach Anlegung der Sequestration oder nach Eröffnung 
des Concurses in Gemäßheit des §& 76 zu vertheilen sind. Andere bürgerliche Früchte dienen 
zur Befriedigung der hypothekarischen Gläubiger, wenn sie nach den gedachten beiden Zeit- 
punkten fällig werden. 
VI. Umfang der Hyppothek in Ansehung der Forderung. 
416. Die Hypothek erstreckt sich auf die eingetragene Forderung, auf die gesetzlichen 
Zinsen und auf die Verzugszinsen, auf versprochene Zinsen aber nur dann, wenn das Zins- 
versprechen und der Zinsfuß in das Oypothekenbuch eingetragen sind. 
#417. Im Concurse, ingleichen bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Befriedigung 
aller darauf eingetragenen Forderungen außerhalb des Concurses erstreckt sich die Hypothek 
wegen der wiederkehrenden Leistungen und der Zinsen jeder Art nur auf die Rückstände der 
drei letzten Jahre von Eröffnung des Concurses, oder der außerhalb des Concurses bewirkten 
Zwangsversteigerung, oder, dafern der Gläubiger die Klage bei Gericht angebracht und den 
Rechtsstreit nicht über drei Monate liegen gelassen hatte, von Anbringung der Klage an zu- 
rückgerechnet. 
418. Ist eine Hypothek wegen der Kosten bestellt, so sind unter diesen die Kosten 
der Kündigung und der Einklagung der Forderung bis zum Antrage auf Zwangsversteigerung, 
sowie die Sequestrationskosten zu verstehen, welche nicht durch den Sequestrationsertrag gedeckt 
werden. Sind Kosten neben der Hauptforderung ohne eine bestimmte Summe eingetragen, so 
gilt die Hypothek im Concurse, sowie bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Befriedigung 
aller darauf eingetragenen Gläubiger außerhalb des Concurses, bis zum Betrage von fünfzig 
Thalern. Die Kosten der Zwangsversteigerung sind vom Erlöse des verpfändeten Grundstücks 
im Voraus wegzunehmen. 
VII. Rechtsverhältnisse bei Abtrennung und Hinzuschlagung von Grundstücken. 
419. Zu Grundstücksabtrennungen, ingleichen zur Veräußerung mit dem verpfän- 
deten Grundstücke verbundener Berechtigungen, welche in das Grundbuch eingetragen sind, be- 
darf der Eigenthümer der Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger; dieselbe kann aber 
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