Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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durch die zuständige Behörde ergänzt werden, wenn wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit 
der Forderung oder des abzutrennenden Gegenstandes kein Nachtheil für die hypothekarischen 
Gläubiger zu befürchten ist. 
6 420. Hypothekarische Gläubiger, welche mit Vorbehalt ihrer Rechte in die Abtrenn- 
ung willigen, können verlangen, daß ihre Forderungen auch auf dem neuen Folium des Trenn- 
stücks oder auf dem Folium des Grundstücks, zu welchem das Trennstück hinzugeschlagen wird, 
eingetragen werden. Die ohne Vorbehalt erklärte, ingleichen die durch die Behörde ergänzte 
Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger gilt als Verzicht auf das Pfandrecht an dem 
Trennstücke. 
8 421. Will der Eigenthümer eine Reallast in das Grundbuch eintragen lassen, oder 
soll bei einer Grundstücksabtrennung die Uebertragung eines Theiles der eingetragenen Reallast 
auf das Trennstück unterbleiben, so ist hierzu die Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger 
nöthig; dieselbe kann aber unter den Voraussetzungen im § 419 durch die zuständige Behörde 
ergänzt werden. 
422. Die Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstücke hat die 
Wirkung, daß sich die Hypotheken, welche vor der Hinzuschlagung auf dem einen oder dem 
anderen Grundstücke, oder auf beiden Grundstücken hafteten, auf alle Grundstücke erstrecken, 
welche durch die Hinzuschlagung zu einer Gesammtsache vereinigt sind. 
423. Sind beide Grundstücke mit Hypotheken behaftet, so ist die Hinzuschlagung nur 
zulässig, wenn die hypothekarischen Gläubiger des einen Grundstücks erklären, daß sie den hy- 
pothekarischen Gläubigern des anderen Grundstücks nachstehen wollen. 
VIII. Wirkungen der Hypothek. 
§#424. Der hypothekarische Gläubiger kann, wenn die Forderung ganz oder zum Theil 
fällig ist, zu seiner Befriedigung Zwangsversteigerung des verpfändeten Grundstücks oder, wenn 
er zunächst aus den Früchten befriedigt sein will, gerichtliche Sequestration verlangen. Die 
Zwangsversteigerung muß sich auf das ganze Grundstück erstrecken, selbst wenn nur ein ideeller 
Theil desselben verpfändet ist. So lange der Gläubiger nicht vollständige Befriedigung erlangt 
hat, kann er die getroffene Wahl ändern. Ein Recht, in den Besitz und die Benutzung des 
verpfändeten Grunostücks gesetzt zu werden, steht ihm nicht zu. 
6425. Der hypothekarische Gläubiger hat zum Zwecke seiner Befriedigung die Pfand- 
klage gegen den im Grundbuche eingetragenen Eigenthümer. 
*#426. Der hypothekarische Gläubiger hat die Wahl, ob er vorerst die persönliche Klage 
gegen den Schuldner oder die Pfandklage, oder beide neben einander erheben will, selbst wenn 
das Pfand von einem Dritten bestellt worden ist, oder sich in den Händen eines Dritten 
besindet.
	        
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