Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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zu, so entscheidet der Vorzug des Alters in der Weise, daß die hypothekarischen Gläubiger in 
der Reihenfolge, in welcher ihre Forderungen eingetragen sind, befriedigt werden. 
435. Der von einem hypothekarischen Gläubiger beantragten Zwangsversteigerung 
oder Sequestration können andere ältere oder jüngere hypothekarische Gläubiger, welchen die- 
selbe Sache verpfändet ist, nicht widersprechen. Sie können aber die Zwangsversteigerung ab- 
wenden, wenn sie das im § 446 gedachte Ablösungsrecht ausüben. 
436 Der ältere hypothekarische Gläubiger kann verlangen, daß eine angelegte Seque- 
stration zu seinen Gunsten fortgesetzt werde. 
X. Uebergang der Hyppothek. 
437. Eine eingetragene Forderung geht mit der Hypothek ohne Weiteres auf die 
Erben des Gläubigers über; dieselben können jedoch Umschreibung der Forderung auf ihren 
Namen verlangen. 
s 438. In anderen Fällen geht die eingetragene Forderung sowohl gegen Dritte als 
gegen den Schuldner erst durch die Umschreibung auf den neuen Gläubiger über, mag der 
Rechtsgrund der Uebertragung auf gesetzlicher Bestimmung, auf rechtskräftiger Entscheidung 
oder auf einer Willenserklärung beruhen. Findet eine Abtretung unter Miterben statt, so ist 
die Forderung auf Denjenigen umzuschreiben, welchem sie abgetreten wird. 
439. Das Alter einer umgeschriebenen Hypothek richtet sich nach der Stelle der 
ursprünglichen Eintragung. 
440. Das Vorrecht einer eingetragenen Forderung nach dem Alter kann auch ohne 
die Forderung abgetreten werden; dieß erfordert jedoch zur Wirksamkeit gegen Dritte die Ein- 
tragung in das Hypothekenbuch. Die betreffenden Gläubiger wechseln ihre Stellen rücksichtlich 
der Summen, für welche das Vorrecht abgetreten ist, unbeschadet der Rechte anderer Pfand- 
gläubiger. 
#441. Der persönliche Schuldner, welcher bei Veräußerung des Grundstücks darauf 
haftende Schulden dem Erwerber desselben zur Berichtigung überwiesen hat, erwirbt, wenn er 
in Folge der von einem hypothekarischen Gläubiger wegen einer solchen überwiesenen Schuld 
wider ihn erhobenen Klage vollständige Zahlung geleistet hat, ohne Weiteres die Forderung 
des befriedigten hypothekarischen Gläubigers und kann deren Umschreibung auf seinen Namen 
in dem Hypothekenbuche verlangen. 
442. Befriedigt der Eigenthümer des verpfändeten Grundstücks den hypothekarischen 
Gläubiger, so kann er, selbst wenn er zugleich persönlicher Schuldner ist, verlangen, daß die 
eingetragene Forderung entweder gelöscht oder auf seinen Namen in dem Hppotbekenbuche 
umgeschrieben werde. Im letzteren Falle hat er das Recht, die Forderung Anderen abzutreten.
	        
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