Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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theiligte Löschung der die Anbringung der Klage betreffenden Eintragung verlangen. Die Ver- 
längerung oder Erneuerung einer auf Zeit bestellten Hypothek gilt als Bestellung eines neuen 
Pfandrechtes und ist als solches einzutragen. 
452. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat zur Folge, daß mit der Ein- 
tragung derselben sämmtliche auf dem Grundstücke haftende Hypotheken erlöschen. 
89 453. In anderen Fällen, als den in 9§ 450, 451, 452 angegebenen, erlöscht die 
Hypothek nur durch Löschung der Forderung im Hypothekenbuche. 
XII. Rechtsgründe zur Löschung der Hypothek. 
454. Ist eine Forderung unter einer auflösenden Bedingung eingetragen worden, so 
kann nach Eintritt derselben Löschung verlangt werden. 
455. Verzicht auf die Hypothek giebt im Falle der Annahme desselben einen Rechts- 
grund zur Löschung. 
456. Die Abtretung einer in das Hypothekenbuch eingetragenen Forderung mit der 
Erklärung, die Hypothek nicht mit übertragen zu wollen, gilt als Verzicht auf die letztere. 
457. Die Einwilligung des Pfandgläubigers in die Veräußerung des verpfändeten 
Grundstücks, oder in weitere Verpfändung desselben, ingleichen die Annahme eines anderen 
Pfandes oder sonstiger Sicherheit, enthalten keinen Verzicht auf die Hypothek. 
458. Wenn sich das Eigemhum des verpfändeten Grundstücks und die eingetragene 
Forderung in einer Person vereinigen, so kann Löschung verlangt werden. 
459. Wird die eingetragene Forderung durch Zahlung oder auf andere Weise gänzlich 
getilgt, so kann Löschung verlangt werden. Theilweise Tilgung der Forderung giebt einen 
Anspruch auf Abschreibung der getilgten Summe. 
460. Eine rechtskräftige Entscheidung gegen den Pfandgläubiger, welche auf Löschung 
einer in das Hppothekenbuch eingetragenen Forderung gerichtet ist, giebt einen Rechtsgrund zur 
Löschung. 
§ 461. Haften auf einem Grundstücke Hypotheken, deren jetzige Inhaber unbekannt 
sind, so kann der Eigenthümer nach Ablauf von dreißig Jahren von der letzten die Hypothek 
betreffenden Eintragung an, öffentliche Vorladung der Inhaber zum Behufe der Löschung ver- 
langen. Tritt die Zahlungszeit erst nach der letzten Eintragung ein, oder ist nach derselben 
die Forderung durch Zinszahlung oder auf andere Weise anerkannt worden, so werden die 
dreißig Jahre erst von diesen Zeitpunkten an berechnet. 
462. Eine eingetragene Forderung kann auf Grund einer Verjährung nicht gelöscht 
werden. Wegen verfallener wiederkehrenden Leistungen und verfallener Zinsen jeder Art kann, 
wenn die Klage darauf verjährt ist, ein Pfandrecht nicht mehr geltend gemacht werden.
	        
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