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8481. Der Pfandgläubiger hat, wenn der Verpfänder oder ein Bevollmächtigter des-
selben an dem Orte der Zahlung der Schuld anwesend ist, vierzehn Tage vorher dem Verpfän-
der oder dessen Bevollmächtigtem anzuzeigen, daß zum Verkaufe des Faustpfandes geschritten
werden soll. Wegen Unterlassung dieser Benachrichtigung kann zwar der in Gemähheit des
480 bewirkte Verkauf des Pfandes nicht angefochten werden, der Pfandgläubiger ist aber
zum Ersatze der verursachten Schäden verpflichtet.
V. Uebertragung des Pfandrechtes.
482. Durch Uebertragung der Forderung wird das Pfandrecht nur dann übertragen,
wenn die Sache mit übergeben wird.
483. Die Vorschriften über das Eintretungsrecht in 96 445, 447, 448 finden
auf das Faustpfand analoge Anwendung.
VI. Erlöschung des Pfandrechtes.
g484. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen erlöscht in den Fällen, wo Hypotheken
erlöschen, und da, wo ein Rechtsgrund zur Löschung einer Hypothek vorliegt, mit dem Vor-
handensein dieses Rechtsgrundes.
6485. Dem Untergange des Pfandes steht eine das Eigenthum aufhebende Aenderung
der Sache gleich.
§a486. Das Faustpfand erlöscht, wenn der Pfandgläubiger dem Verpfänder die Sache
zurückgiebt.
VII. Pfandrecht durch Hülfsvollstreckung.
6487. Wird in dem Hülfsverfahren die Hülfe durch Beschlagnahme einer beweglichen
Sache vollstreckt, so entsteht dadurch ein Pfandrecht. Der Verkauf des Pfandes geschieht durch
das Gericht.
VIII. Pfandrecht durch Pfändung.
6a488. Der Eigenthümer und der Besitzer eines Grundstücks, ferner Derjenige, wel-
chem die Inhabung des Grundstücks zum Zwecke seiner Sicherung eingeräumt ist, oder wer
das Grundstück zur Benutzung inne hat, können, wenn dasselbe widerrechtlicher Weise von
Personen oder von fremdem Vieh betreten wird, der Person Sachen abnehmen oder das Vieh
zurückhalten. Hierzu ist auch der Inhaber eines auf einem fremden Grundstücke auszuübenden
Rechtes befugt, wenn dasselbe durch ein widerrechtliches Betreten des Grundstücks beeinträch-
tigt wird.
49Die Psändung darf nur auf frischer That und auf dem betretenen Grundstücke,
oder auf einem an dasselbe anstoßenden Wege geschehen. Obrigkeitlich verpflichtete Flurwächter
können rücksichtlich einzelner Grundstücke die Pfändung innerhalb des ganzen Bezirkes, für wel-
chen sie angestellt sind, vornehmen.
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