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490. Die Pfändung muß mit möglichster Schonung geschehen. Bietet der Gepfändete
statt des ihm abgenommenen Pfandstücks ein andercs geeignetes Pfand an, so hat der Pfänder
solches anzunehmen.
& 491. Eine Person kann nur festgehalten werden, wenn dieß zur Erlangung eines
Pfandes oder zur Sicherung der Rechtsverfolgung nothwendig ist.
&492. Derzjenige, welcher gepfändet werden soll, kann, wenn ihm der Pfänder unbe-
kannt ist, verlangen, daß Letzterer ihm bis in den nächsten Ort folge und das Pfand bei einer
Behörde an diesem Orte niederlege.
#493. Der Pfänder hat die Wahl, einen Pfandschilling von fünf Neugroschen oder
Ersatz der verursachten Schäden von dem Gepfändeten zu fordern. Für den Pfandschilling,
sowie für Schäden und Kosten haftet die abgepfändete Sache als Pfand.
#494. Der Pfänder muß bei Verlust seines Pfandrechtes die Pfändung innerhalb
achtundvierzig Stunden bei der zuständigen Gerichtsbehörde anzeigen.
Vierter Abschnitt.
Verpfändung von Rechten.
1. Verpfändung von Gerechtigkeiten.
§495. Berechtigungen, welche ein Folium im Grundbuche erhalten haben, können ver-
pfindet werden. Ihre Verpfändung wird nach den über das Pfandrecht an Grundstücken gel-
tenden Vorschriften beurtheilt, soweit nicht die Natur des Gegenstandes etwas Anderes mit
sich bringt.
#496. Von den Dienstbarkeiten kann nur der Nießbrauch verpfändet werden. Zur
Verpfändung des Nießbrauches an beweglichen und unbeweglichen Sachen gehört Uebergabe
dieser Sachen. Die Verpfändung des Nießbrauches an Forderungen richtet sich nach den über
die Verpfändung der letzteren geltenden Vorschriften.
497. Die Verpfändung des Nießbrauches gilt als Ueberlassung der Ausübung dessel-
ben. Der Pfandgläubiger hat das Recht, die Früchte zu erheben, muß darüber Rechnung ab-
legen und deren Betrag von seiner Forderung abrechnen.
498. Das Pfandrecht ohne die dadurch gesicherte Forderung kann nicht Gegenstand
eines Pfandrechtes sein.
II1. Verpfändung von Werthpapieren.
*499. Auf den Inhaber gestellte Werthpapiere, ingleichen auf benannte Personen aus-
gestellte Antheilscheine bei Vereinsunternehmungen können nur durch Uebergabe an den Gläu-
biger verpfändet werden. Es gelten dabei die Vorschriften über das Faustpfand. Der Ver-
kauf des Pfandes kann durch verpflichtete Mäkler nach dem Curswerthe aus freier Hand
geschehen.