Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*508. Reallasten erlöschen durch Untergang des Grundstücks, auf welchem sie haften, 
durch Ablauf der Zeit, für welche sie bestellt sind, und durch Löschung im Grundbuche ver- 
möge eines auf Aufhebung der Reallast gerichteten Rechtsgrundes. Rechtsgründe zur Löschung 
sind: Wegfall des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person, Vereinigung des 
Eigenthums an dem belasteten Grundstücke mit der Berechtigung, Vertrag, letzter Wille und 
richterliche Entscheidung. 
* 509. Wenn bei einer Reallast, welche einer bestimmten Person zusteht, der jetzige 
Berechtigte unbekannt ist, so kommen die Vorschriften im 6 461 zur Anwendung. 
*& 510. Die aus der Reallast entstehenden Verbindlichkeiten hat der jedesmalige Eigen- 
thümer des belasteten Grundstücks zu erfüllen. Mit Ausnahme des Falles der Zwangsver- 
steigerung haftet der Nachfolger im Eigenthume auch für die unter seinem Vorgänger fillig 
gewordenen, nicht berichtigten Leistungen. Doch hat der Nachfolger, welcher die von seinem 
Vorgänger nicht abgeführten Rückstände berichtigt, das Recht, von demselben Ersatz zu ver- 
langen. 
511. Das Recht auf die einzelnen Leistungen ist nach den Vorschriften über Forder- 
ungen zu beurtheilen. Wegen der Rückstände gilt die Bestimmung im § 417. 
& 512. Rechtsbesitz findet bei Reallasten nicht statt. 
*513. Wegen der Reallasten bedarf es zu Grundstücksabtrennungen der Einwilligung 
der Berechtigten nicht; es sind aber die theilbaren Reallasten verhältnißmäßig auf das Trenn- 
stück zu legen. Das mit der Last ursprünglich belegte Grundstück bleibt, sofern es nicht des 
Auspruches entlassen wird, wegen des auf das Trennstück gelegten Antheiles der Reallasten 
aushülflich verhaftet. 
&514. Soll im Falle einer Grundstücksabtrennung ein verhältnißmäßiger Theil der 
Reallasten auf das Trennstück nicht gelegt werden, letzteres vielmehr von denselben befreit sein, 
so bedarf es hierzu der Einwilligung der Berechtigten, doch kann diese durch die zuständige 
Behörde ergänzt werden, wenn wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit der Last oder des 
abzutrennenden Theiles kein Nachtheil für die Berechtigten aus der Abtrennung zu befürchten 
ist. Die ohne Vorbehalt erklärte, ingleichen die durch die Behörde ergänzte Einwilligung des 
Berechtigten gilt als Verzicht auf das Recht an dem Trennstücke. 
II. Auszug, Leibrente und eiserne Capitalien. 
&515. Wenn bei Veräußerung eines Grundstücks ein Auszug auf demselben vorbehal- 
ten wird, oder wenn der Eigenthümer eines Grundstücks dasselbe durch letzten Willen mit 
einem Auszuge belastet, ingleichen wenn ein verzinsliches Capital als eisernes Capital auf ein 
bestimmtes Grundstück gelegt wird, so hat der auf den Auszug oder das eiserne Capital Be- 
rechtigte, selbst ohne eine darauf gerichtete Bestimmung, das Recht, zu verlangen, daß der Aus-
	        
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