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zug oder das eiserne Capital in das Hypothekenbuch unter den Forderungen eingetragen wird.
Diese Eintragung hat die Wirkung, daß der Auszug oder das eiserne Capital die Eigenschaft
einer Reallast erhält.
* 516. Eine solche Eintragung findet, ungeachtet der Widersprüche hypothekarischer
Gläubiger, statt. Der Auszug wird ohne Angabe der Werthssumme eingetragen.
& 517. Leibrenten erlangen die Eigenschaft einer Reallast durch Eintragung der jährli-
chen Renten nach ihrem Geldwerthe in das Hypothekenbuch; die Eintragung kann nur ver-
langt werden, wenn durch Vertrag oder letzten Willen bestimmt ist, daß sie die Eigenschaft
einer Reallast haben sollen.
*518. Auszug, eiserne Capitalien und Leibrenten genießen im Uebrigen in Folge der
Eintragung die Rechte der Hypotheken, mit Ausnahme der in §§ 418, 442 bis 449 an-
gegebenen.
&519. Gläubiger, deren Hypothek dem Auszuge, der Leibrente oder dem eisernen Ca-
pitale dem Alter nach vorgeht, sind, wenn sie nicht in die Belegung des Grundstücks mit
diesen Lasten eingewilligt haben, zu verlangen berechtigt, daß das Gericht die Zwangsverstcig-
erung unter Annahme doppelter Gebote, einmal auf das Grundstück mit der Last des Aus-
zuges, der Leibrente oder des eisernen Capitals, sodann auf das Grundstück ohne diese Lasten
bewerkstellige. Ergiebt sich, daß die älteren hypothekarischen Gläubiger durch Ueberweisung
dieser Lasten an den Ersteher benachtheiligt werden, so ist das Grundstück ohne dieselben dem
Ersteher zuzuschlagen, im entgegengesetzten Falle die Versteigerung mit diesen Lasten fortzu-
setzen.
Fünfte Abtheilung.
Von den Dienstbarkeiten.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§520. Dienstbarkeit ist das zum Vortheile eines bestimmten Grundstücks oder einer
bestimmten Person bestehende Recht an einer fremden Sache, vermöge dessen deren Eigenthü-
mer rücksichtlich dieser Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen hat. Es giebt keine Dienst-
barkeit an einer eigenen Sache, und keine Dienstbarkeit an einer Dienstbarkeit.
§521. Soweit nicht ein Gesetz entgegensteht, kann jede zum Vortheile des Berechtig-
ten gereichende Art der Nutzungen einer fremden Sache Gegenstand einer Dienstbarkeit sein,
selbst wenn dadurch dem Berechtigten nur eine Annehmllichkeit verschafft wird.
;522. Eine Dienstbarkeit kann nicht darin bestehen, daß der Eigenthümer der dienen-
den Sache etwas gebe oder thue. Soll eine solche Verpflichtung mit einer Dienstbarkeit ver-
bunden sein, so gelten darüber die Vorschriften über die Reallasten.