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& 534. Wird die Klage wider eine Person angestellt, welche die dienende Sache im
fremden Namen inne hat, oder durch Ausübung eines Rechtes im Namen eines Dritten die
Dienstbarkeit gestört hat, so kann sie die Klage von sich abwenden, wenn sie Denjenigen nennt,
in dessen Namen sie die Sache inne hat, oder für den sie das Recht ausgeübt hat, und dieser
den Rechtsstreit an ihrer Stelle übernimmt. Sovweit sie selbst eine Verschuldung trifft, bleibt
sie dessenungeachtet verpflichtet.
Zweiter Abschnitt.
Grunddienstbarkeiten.
1. Wesen der Grunddienstbarkeiten.
* 535. Eine Dienstbarkeit, welche zum Vortheile eines bestimmten Grundstücks an
einem anderen Grundstücke besteht, ist eine Grunddienstbarkeit. Selbst wenn sie dem Eigen-
thümer des herrschenden Grundstücks nur für seine Person bestellt ist, gilt sie mit dieser Be-
schränkung als Grunddienstbarkeit.
536. Grunddienstbarkeiten können weder dem Rechte, noch der Ausübung nach von
dem herrschenden Grundstücke getrennt und auf ein anderes Grundstück übertragen werden.
Ebensowenig können sie von dem dienenden Grundstücke auf ein anderes Grundstück über-
tragen werden.
*537. Eine Grunddienstbarkeit kann nur ausgeübt werden, soweit es das Bedürfniß
des herrschenden Grundstücks, oder die Benutzung desselben erfordert. Zu anderen Zwecken
und zu Gunsten Dritter kann die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden.
538. Grunddienstbarkeiten haften auf dem ganzen herrschenden und ganzen dienenden
Grundstücke. Sie können nach ideellen Theilen weder erworben werden, noch erlöschen.
6539. Eine ideelle Theilung des herrschenden oder dienenden Grundstücks ändert die
Grunddienstbarkeit nicht. Auch bei einer natürlichen Theilung besteht sie für alle Theile oder
an allen Theilen fort, ausgenommen wenn sie sich ausschließlich auf einen natürlichen Theil
des herrschenden oder dienenden Grundstücks beschränkt, welchenfalls nach der Theilung nur
dieser Theil als herrschendes oder dienendes Grundstück gilt. Weder die ideelle noch die natür-
liche Theilung darf eine größere Belästigung des dienenden Grundstücks zur Folge haben.
II. Einzelne Grunddienstbarkeiten.
540. Soveit nicht Gesetze gewisse Dienstbarkeiten für unzulässig erklären, kann jede
Art der Nutzung, welche ein Grundstück dem anderen zu gewähren geeignet ist, Gegenstand
einer Grunddienstbarkeit sein. Das Recht, die gesammten Nutzungen eines fremden Grund-
stücks zu ziehen, oder eine Wohnung auf demselben zu benutzen, kann nicht als Grunddienst-
barkeit bestehen.
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