Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 65 ) 
& 534. Wird die Klage wider eine Person angestellt, welche die dienende Sache im 
fremden Namen inne hat, oder durch Ausübung eines Rechtes im Namen eines Dritten die 
Dienstbarkeit gestört hat, so kann sie die Klage von sich abwenden, wenn sie Denjenigen nennt, 
in dessen Namen sie die Sache inne hat, oder für den sie das Recht ausgeübt hat, und dieser 
den Rechtsstreit an ihrer Stelle übernimmt. Sovweit sie selbst eine Verschuldung trifft, bleibt 
sie dessenungeachtet verpflichtet. 
Zweiter Abschnitt. 
Grunddienstbarkeiten. 
1. Wesen der Grunddienstbarkeiten. 
* 535. Eine Dienstbarkeit, welche zum Vortheile eines bestimmten Grundstücks an 
einem anderen Grundstücke besteht, ist eine Grunddienstbarkeit. Selbst wenn sie dem Eigen- 
thümer des herrschenden Grundstücks nur für seine Person bestellt ist, gilt sie mit dieser Be- 
schränkung als Grunddienstbarkeit. 
536. Grunddienstbarkeiten können weder dem Rechte, noch der Ausübung nach von 
dem herrschenden Grundstücke getrennt und auf ein anderes Grundstück übertragen werden. 
Ebensowenig können sie von dem dienenden Grundstücke auf ein anderes Grundstück über- 
tragen werden. 
*537. Eine Grunddienstbarkeit kann nur ausgeübt werden, soweit es das Bedürfniß 
des herrschenden Grundstücks, oder die Benutzung desselben erfordert. Zu anderen Zwecken 
und zu Gunsten Dritter kann die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden. 
538. Grunddienstbarkeiten haften auf dem ganzen herrschenden und ganzen dienenden 
Grundstücke. Sie können nach ideellen Theilen weder erworben werden, noch erlöschen. 
6539. Eine ideelle Theilung des herrschenden oder dienenden Grundstücks ändert die 
Grunddienstbarkeit nicht. Auch bei einer natürlichen Theilung besteht sie für alle Theile oder 
an allen Theilen fort, ausgenommen wenn sie sich ausschließlich auf einen natürlichen Theil 
des herrschenden oder dienenden Grundstücks beschränkt, welchenfalls nach der Theilung nur 
dieser Theil als herrschendes oder dienendes Grundstück gilt. Weder die ideelle noch die natür- 
liche Theilung darf eine größere Belästigung des dienenden Grundstücks zur Folge haben. 
II. Einzelne Grunddienstbarkeiten. 
540. Soveit nicht Gesetze gewisse Dienstbarkeiten für unzulässig erklären, kann jede 
Art der Nutzung, welche ein Grundstück dem anderen zu gewähren geeignet ist, Gegenstand 
einer Grunddienstbarkeit sein. Das Recht, die gesammten Nutzungen eines fremden Grund- 
stücks zu ziehen, oder eine Wohnung auf demselben zu benutzen, kann nicht als Grunddienst- 
barkeit bestehen. 
1863. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.