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wird, darf aber zur Abwendung von Schaden den Viehweg vermachen, soweit es ohne Nach-
theil für den Eigenthümer des dienenden Grundstücks geschehen kann.
551. Wenn ein Fußsteig, eine Viehtreibe oder ein Fahrweg ohne nähere Bezeichnung
der Richtung oder Breite bestellt oder die Ersitzungszeit hindurch in verschiedenen Richtungen
ausgeübt worden ist, so kann auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten derjenige Theil
des dienenden Grundstücks, auf welchem die Dienstbarkeit ausgeübt werden soll, mit Berück-
sichtigung des Zweckes der Dienstbarkeit, der Oertlichkeit des herrschenden und dienenden
Grundstücks und mit möglichster Schonung des letzteren festgestellt werden; es hat jedoch diese
Feststellung nicht die Befreiung der übrigen Theile des dienenden Grundstücks von der Dienst-
barkeit zur Folge, vielmehr kann, wenn sich die für die Anweisung der Richtung oder Breite
maßgebenden Verhältnisse ändern, oder der angewiesene Theil des dienenden Grundstücks
untergeht, auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten die Dienstbarkeit auf andere Theile
des dienenden Grundstücks verlegt werden. "
& 552. Ist die Richtung des Fußsteiges, der Viehtreibe oder des Fahrweges bei der
Bestellung bestimmt oder während der Ersitzungszeit nur eine Richtung beobachtet worden,
so kann weder der Berechtigte noch der Verpflichtete die Verlegung verlangen.
GE 553. Giebt für die Breite des Fußsteiges oder des Fahrweges weder die Absicht der
Betheiligten, noch der Zweck des Weges, noch die Ersitzung einen Anhalt, so ist anzunehmen,
daß der Fußsteig eine Breite von drei und der Fahrweg von acht Fuß haben soll.
* 551. Des Fußsteiges oder Fahrweges darf sich, wenn es im Zwecke der Dienstbarkeit
liegt, neben dem Berechtigten auch jeder Andere bedienen, welcher entweder auf das herrschende
Grundstück oder von da zurück gelangen will.
*555. Besteht eine Grunddienstbarkeit in dem Rechte, Flüssigkeiten auf ein fremdes
Grundstück abzuleiten, oder durch dasselbe zu leiten, oder von dem fremden Grundstücke auf
das herrschende Grundstück hinzuleiten, so muß der Eigenthümer des letzteren die dazu be-
stimmten Gräben, Canäle, Schleußen, Röhren und Rinnen in Stand erhalten, insbesondere
erforderlichen Falles decken und reinigen.
III. Rechtsbesitz bei Grunddienstbarkeiten.
*556. Der Rechtsbesitz bei Grunddienstbarkeiten setzt den Besitz des Grundstücks
voraus, zu dessen Vortheile die Dienstbarkeit ausgeübt wird.
557. An Grunddienstbarkeiten, welche zu ihrer Ausübung eine Anlage oder Vor-
richtung auf dem dienenden Grundstücke erfordern, wird der Rechtsbesitz durch Herstellung der
Anlage oder Vorrichtung erworben.
*558. Geht eine Dienstbarkeit dahin, daß auf dem dienenden Grundstücke Etwas unter-
lassen werden soll, so wird der Rechtsbesitz erworben, wenn der Eigenthümer des dienenden
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