Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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wird, darf aber zur Abwendung von Schaden den Viehweg vermachen, soweit es ohne Nach- 
theil für den Eigenthümer des dienenden Grundstücks geschehen kann. 
551. Wenn ein Fußsteig, eine Viehtreibe oder ein Fahrweg ohne nähere Bezeichnung 
der Richtung oder Breite bestellt oder die Ersitzungszeit hindurch in verschiedenen Richtungen 
ausgeübt worden ist, so kann auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten derjenige Theil 
des dienenden Grundstücks, auf welchem die Dienstbarkeit ausgeübt werden soll, mit Berück- 
sichtigung des Zweckes der Dienstbarkeit, der Oertlichkeit des herrschenden und dienenden 
Grundstücks und mit möglichster Schonung des letzteren festgestellt werden; es hat jedoch diese 
Feststellung nicht die Befreiung der übrigen Theile des dienenden Grundstücks von der Dienst- 
barkeit zur Folge, vielmehr kann, wenn sich die für die Anweisung der Richtung oder Breite 
maßgebenden Verhältnisse ändern, oder der angewiesene Theil des dienenden Grundstücks 
untergeht, auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten die Dienstbarkeit auf andere Theile 
des dienenden Grundstücks verlegt werden. " 
& 552. Ist die Richtung des Fußsteiges, der Viehtreibe oder des Fahrweges bei der 
Bestellung bestimmt oder während der Ersitzungszeit nur eine Richtung beobachtet worden, 
so kann weder der Berechtigte noch der Verpflichtete die Verlegung verlangen. 
GE 553. Giebt für die Breite des Fußsteiges oder des Fahrweges weder die Absicht der 
Betheiligten, noch der Zweck des Weges, noch die Ersitzung einen Anhalt, so ist anzunehmen, 
daß der Fußsteig eine Breite von drei und der Fahrweg von acht Fuß haben soll. 
* 551. Des Fußsteiges oder Fahrweges darf sich, wenn es im Zwecke der Dienstbarkeit 
liegt, neben dem Berechtigten auch jeder Andere bedienen, welcher entweder auf das herrschende 
Grundstück oder von da zurück gelangen will. 
*555. Besteht eine Grunddienstbarkeit in dem Rechte, Flüssigkeiten auf ein fremdes 
Grundstück abzuleiten, oder durch dasselbe zu leiten, oder von dem fremden Grundstücke auf 
das herrschende Grundstück hinzuleiten, so muß der Eigenthümer des letzteren die dazu be- 
stimmten Gräben, Canäle, Schleußen, Röhren und Rinnen in Stand erhalten, insbesondere 
erforderlichen Falles decken und reinigen. 
III. Rechtsbesitz bei Grunddienstbarkeiten. 
*556. Der Rechtsbesitz bei Grunddienstbarkeiten setzt den Besitz des Grundstücks 
voraus, zu dessen Vortheile die Dienstbarkeit ausgeübt wird. 
557. An Grunddienstbarkeiten, welche zu ihrer Ausübung eine Anlage oder Vor- 
richtung auf dem dienenden Grundstücke erfordern, wird der Rechtsbesitz durch Herstellung der 
Anlage oder Vorrichtung erworben. 
*558. Geht eine Dienstbarkeit dahin, daß auf dem dienenden Grundstücke Etwas unter- 
lassen werden soll, so wird der Rechtsbesitz erworben, wenn der Eigenthümer des dienenden 
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