Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Eger erforderlichen Localitäten übernimmt die Königlich Sächsische Regierung die Verpflichtung 
in Betreff der Mitbenutzung der von der Verwaltung der Königlich Bayerischen Ostbahnen 
in dem Bahnhofe zu Eger hergestellten Räume und Bauten für Zwecke der im Artikel 1 er- 
wähnten Bahn mit der genannten Verwaltung ein entsprechendes Uebereinkommen zu treffen 
und derselben nach Maßgabe dieser Mitbetheiligung eine angemessene Vergütung zu leisten. 
Nebstbei aber hat die Königlich Sächsische Regierung in dem Bahnhofe zu Eger eine 
80 Klafter lange Rampe zur Einwaggonirung von Pferden und Führwerken zu erbauen, 
oder die Mitbenutzung der von der Königlich Bayerischen Ostbahngesellschaft in dem Bahnhofe 
zu Eger herzustellenden Rampe für die Zwecke der im Artikel 1 erwähnten Bahn gehörig und 
mit Zustimmung der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsverwaltung sicher zu stellen. 
Art. 10. Zum Zwecke des Baues der im Artikel 1 erwähnten Eisenbahn auf Oester- 
reichischem Gebiete wird das Recht der Expropriation nach den dießfalls in Oesterreich gelten- 
den gesetzlichen Vorschriften in Ansehung jener Räume zugestanden, welche nach der Entscheidung 
der hierzu berufenen Oesterreichischen Behörden für unumgänglich nothwendig erkannt werden. 
Art. 11. Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz= und Polizeigewalt) 
bleibt in Ansehung der das Königlich Sächsische Gebiet und beziehungsweise das Kaiserlich 
Oesterreichische Gebiet durchschneidenden Bahnstrecken auf dem Königlich Sächsischen Gebiete 
Seiner Majestät dem Könige von Sachsen und auf dem Oesterreichischen Gebiete 
Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich ausschließlich vorbehalten. 
Art. 12. Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der contrahirenden Regierungen 
über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke soll die Bahnbetriebspolizei unter Aufsicht der 
dazu in jedem Staatsgebiete competenten Behörden und in Gemäßheit der für jedes Gebiet 
geltenden Vorschriften zunächst durch die Beamten der Eisenbahnbetriebsverwaltung gehandhabt 
werden, welchen auch auf Oesterreichischem Gebiete jene Befugnisse eingeräumt werden, welche 
für die Beamten Oesterreichischer Bahnen Geltung haben. Auch wird die Kaiserlich Oester- 
reichische Regierung Vorsorge treffen, daß diese Bahnbeamten auf der in Oesterreich gelegenen 
Strecke in Ausübung der bahnpolizeilichen Amtshandlungen von den Staatsorganen die nöthige 
Unterstützung erhalten. 
Art. 13. Die Ernennung der für den Betrieb auf der in Oesterreich gelegenen Strecke 
erforderlichen Beamten und Diener kommt der Königlich Sächsischen Regierung zu, welche 
über dieselben auch die Disciplinargewalt im Dienste auszuüben hat. 
Auch bleibt derselben vorbehalten: 
1) die Untersuchung gegen die auf den Bahnhöfen zu Voitersreuth, Franzensbad und Eger 
und auf der bezeichneten Bahnstrecke verwendeten Sächsischen Staatsangehörigen 
a) wegen etwaiger von ihnen durch Verletzung dienstlicher Obliegenheiten auf der 
Eisenbahn verursachten Unglücksfälle und Beschädigungen,
	        
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