— 64 —
Eger erforderlichen Localitäten übernimmt die Königlich Sächsische Regierung die Verpflichtung
in Betreff der Mitbenutzung der von der Verwaltung der Königlich Bayerischen Ostbahnen
in dem Bahnhofe zu Eger hergestellten Räume und Bauten für Zwecke der im Artikel 1 er-
wähnten Bahn mit der genannten Verwaltung ein entsprechendes Uebereinkommen zu treffen
und derselben nach Maßgabe dieser Mitbetheiligung eine angemessene Vergütung zu leisten.
Nebstbei aber hat die Königlich Sächsische Regierung in dem Bahnhofe zu Eger eine
80 Klafter lange Rampe zur Einwaggonirung von Pferden und Führwerken zu erbauen,
oder die Mitbenutzung der von der Königlich Bayerischen Ostbahngesellschaft in dem Bahnhofe
zu Eger herzustellenden Rampe für die Zwecke der im Artikel 1 erwähnten Bahn gehörig und
mit Zustimmung der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsverwaltung sicher zu stellen.
Art. 10. Zum Zwecke des Baues der im Artikel 1 erwähnten Eisenbahn auf Oester-
reichischem Gebiete wird das Recht der Expropriation nach den dießfalls in Oesterreich gelten-
den gesetzlichen Vorschriften in Ansehung jener Räume zugestanden, welche nach der Entscheidung
der hierzu berufenen Oesterreichischen Behörden für unumgänglich nothwendig erkannt werden.
Art. 11. Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz= und Polizeigewalt)
bleibt in Ansehung der das Königlich Sächsische Gebiet und beziehungsweise das Kaiserlich
Oesterreichische Gebiet durchschneidenden Bahnstrecken auf dem Königlich Sächsischen Gebiete
Seiner Majestät dem Könige von Sachsen und auf dem Oesterreichischen Gebiete
Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich ausschließlich vorbehalten.
Art. 12. Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der contrahirenden Regierungen
über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke soll die Bahnbetriebspolizei unter Aufsicht der
dazu in jedem Staatsgebiete competenten Behörden und in Gemäßheit der für jedes Gebiet
geltenden Vorschriften zunächst durch die Beamten der Eisenbahnbetriebsverwaltung gehandhabt
werden, welchen auch auf Oesterreichischem Gebiete jene Befugnisse eingeräumt werden, welche
für die Beamten Oesterreichischer Bahnen Geltung haben. Auch wird die Kaiserlich Oester-
reichische Regierung Vorsorge treffen, daß diese Bahnbeamten auf der in Oesterreich gelegenen
Strecke in Ausübung der bahnpolizeilichen Amtshandlungen von den Staatsorganen die nöthige
Unterstützung erhalten.
Art. 13. Die Ernennung der für den Betrieb auf der in Oesterreich gelegenen Strecke
erforderlichen Beamten und Diener kommt der Königlich Sächsischen Regierung zu, welche
über dieselben auch die Disciplinargewalt im Dienste auszuüben hat.
Auch bleibt derselben vorbehalten:
1) die Untersuchung gegen die auf den Bahnhöfen zu Voitersreuth, Franzensbad und Eger
und auf der bezeichneten Bahnstrecke verwendeten Sächsischen Staatsangehörigen
a) wegen etwaiger von ihnen durch Verletzung dienstlicher Obliegenheiten auf der
Eisenbahn verursachten Unglücksfälle und Beschädigungen,