Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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ist gestattet, der Schlußprüfung nur in den betreffenden einzelnen Lehrfächern beizuwohnen. 
Sie haben, sofern sie diesen Lehrfächern nicht auf der polytechnischen Schule beiwohnten, eine 
Prüfungsgebühr von 5 Thlr. — — zu entrichten und erhalten ein sich auf diese Lehrfächer 
beziehendes Prüfungszeugniß nach den Bestimmungen in 88 8 —10. 
15. Der Schlußprüfung für eine der Fachschulen können auch Andere als auf der 
polytechnischen Schule Studirende beiwohnen. Sie haben eine Prüfungsgebühr von 10 Thlr. 
— zu entrichten, in den durch § 4 bezeichneten Gegenständen ihres Faches nicht nur 
schriftliche Aufgaben zu lösen, sondern auch ohne Ausnahme sich mündlich prüfen zu lassen und 
zur Beurtheilung ihrer Fortschritte in den practischen Uebungen (§ 5) Arbeiten vorzulegen, 
bei denen glaubhaft nachgewiesen sein muß, daß sie von ihnen selbst angefertigt sind. 
Dresden, den 2. Februar 1 865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demutdh. 
  
MÆ 15. Bekanntmachung, 
die Gerichtsbarkeit in Ansehung der auf der Voigtländischen Staatseisenbahn 
außerhalb Landes dienstlich verwendeten Sächsischen Unterthanen betreffend; 
vom 8. Februar 1865. 
N% Artikel 13 des mittelst Bekanntmachung vom 21. Januar 1865 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt von diesem Jahre, Seite 61 fg.) publicirten, zwischen der Königlich Sächsischen 
und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung über den Bau und Betrieb einer 
Eisenbahn von Voitersreuth nach Eger abgeschlossenen Staatsvertrags steht der Königlich 
Sächsischen Regierung in Ansehung der auf den Bahnhöfen zu Voitersreuth, Franzensbad 
und Eger und auf der zwischen diesen Bahnhöfen und der Sächsischen Landesgrenze befindlichen 
Bahnstrecke verwendeten Sächsischen Staatsangehörigen ein bestimmter Theil der Criminal- 
und Civilgerichtsbarkeit zu. 
Nachdem nun beschlossen worden ist, sothane Criminal= und Civilgerichtsbarkeit in dem 
im Artikel 1 3 des gedachten Staatsvertrags bestimmten Umfange durch das Bezirksgericht Plauen 
und beziehendlich das Gerichtsamt Adorf, jedes in den verfassungsmäßigen Grenzen seiner 
Competenz, ausüben zu lassen, so wird Solches, und daß die nurgenannten zwei Behörden 
angewiesen worden sind, sich dieser Gerichtsbarkeit zu unterziehen, hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 8. Februar 1865. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Behr. 
Rosenberg.
	        
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