Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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#2.  Die  Fürsten  und  Grafen  Herren  von  Schönburg  haben  von  der  Gewerbesteuer,
welche  nach  der  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  October  dieses  Jahres  von  dem  auf  Gold,
Silber,  Kupfer,  Blei,  Zinn,  Kobalt  und  Arsenik  betriebenen  Bergbaue  erhoben  wird,  insoweit
letzterer  innerhalb  der  Herrschaften  Glauchau,  Waldenburg  und  Lichtenstein  betrieben  wird
(nach  §  7°  des  Hauptrecesses  vom  4.  Mai  1740)  die  Hälfte,  insoweit  er  aber  der  Oberen
oder  Niederen  Grafschaft  Hartenstein;  beziehendlich  Herrschaft  Stein  angehört  (nach  §  3  des
Nebenrecesses  vom  4.  Mai  1740)  den  dritten  Theil  zu  erhalten.

&  3.  Die  Königliche  Steuerbehörde  ist  verbunden,  diese  Gewerbesteuer  von  den  Bergwerkseigenthümern
  zu  erheben  und  davon  am  Schlusse  jedes  Jahres  unter  Beifügung  eines
beglaubigten  Extracts  der  betreffenden  Ortskataster  den  nach  §  2  den  Fürsten  und  Grafen
Herren  von  Schönburg  gebührenden  Antheil  an  die  Schönburgische  Steuercasse  zu  Glauchau
gegen  deren  Quittung  und  ohne  für  die  Receptur  und  Berechnung  etwas  an  Kosten  abzuziehen,
  zu  verabfolgen.

Etwaige  Bedenken  gegen  den  Inhalt  der  bezüglichen  Extracte  sind  von  den  Fürsten  und
Grafen  Herren  von  Schönburg  bei  dem  Königlichen  Finanzministerium  zur  Anzeige  zu  bringen
und  werden  hier  weiterer  Erörterung  unterworfen  werden.

&  4.  Im  Uebrigen  bleiben  die  Bestimmungen  in  9§#  1,  4,  5  und  6.  des  Nachtragsrecesses
  vom  17.  November  1856  in  unveränderter  Geltung.

Urkundlich  ist  vorstehende  Uebereinkunft  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  von  dem
Ministerium  der  Finanzen  und  von  den  Fürsten  und  Grafen  Herren  von  Schönburg  vollzogen
und  besiegelt  worden.

Dresden,  den  2  3.  December  1864.

Königlich  Süächsisches  Finanz-  Otto  Friedrich  Fürst  von  Schönburg,  zu-Ministerium.
  gleich  in  Vollmacht  des  Herrn  Fürsten
Heinrich  Eduard  von  Schönburg  und

Frhr.  v.  Friesen.  der  Prinzen  Hugo,  Georg  und  Carl

Ernst  von  Schönburg.
Heinrich  Gottlob  Otto  Ernst  Graf  und
Herr  von  Schönburg.
,  Carl  Heinrich  Wolf  Wilhelm  Frantz  Graf
S  und  Herr  von  Schönburg.

Ernst  Ferdinand  Ludwig  Heinrich  Graf
und  Herr  von  Schönburg.