Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 81 — 
MÆ 20. Verordnung, 
die Bewegung innerhalb des veterinärärztlichen Personals betreffend; 
vom 18. Februar 1865. " 
Des Ministerium des Innern erachtet zu dem Zwecke, um der Commission für das Vete- 
rinärwesen, beziehendlich den Bezirksthierärzten die unentbehrliche Uebersicht über das veteri- 
närärztliche Personal einschließlich der thierärztlichen Empiriker sowie über die Bewegung in- 
nerhalb desselben zu ermöglichen, für erforderlich, in weiterer Ausführung des Gesetzes vom 
1 4. December 1858, die Ausübung der Thierheilkunde betreffend (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1858, Seite 379 fg.), hierdurch zu verordnen, daß 
1) sämmtliche, im Lande bereits seßhafte Amtsthierärzte, Thierärzte und mit Licenzscheinen 
versehene Empiriker binnen 4 Wochen von Publication dieser Verordnung an ihren 
dermaligen Aufenthaltsort, eintretende Veränderungen des vorherigen Wohnsitzes aber 
binnen 4 Wochen von der letzteren an gerechnet, 
ingleichen 
2) alle neu eintretende Amtsthierärzte und Thierärzte binnen 4 Wochen von der ersten 
Niederlassung im Lande an den Ort der letzteren dem betreffenden Bezirksthierarzte 
anzuzeigen und eintretenden Falles die unter 1 gedachte Anzeige ebenfalls zu bewirken 
haben. 
Unterlassungen dieser Anzeigen sind mit Ordnungsstrafen bis zu 5 Thaler zu ahnden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 8. Februar 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
21. Bekanntmachung, 
die Zuziehung einer Urkundsperson bei gerichtlicher Errichtung eines letzten 
Willens betreffend; 
vom 22. Februar 1865. 
De bürgerliche Gesetzbuch bestimmt im § 2093, daß bei der Errichtung eines letzten 
Willens vor Gericht unter Umständen eine Urkundsperson zuzuziehen sei. In Beziehung auf 
diese Vorschrift sind, wie das Justizministerium aus berichtlichen Anfragen zu entnehmen hat, 
Zweifel darüber entstanden, ob in der gedachten Eigenschaft die dermalen angestellten Gerichts- 
beisitzer, beziehendlich die Ortsgerichtspersonen zuzuziehen, oder ob zu dem angegebenen Zwecke
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.