Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Es ist nicht erforderlich, daß für den Bezirk der Receßherrschaften überhaupt fünfzehn 
Friedensrichter ernannt werden. 
b) In jedem receßherrschaftlichen Amtsbezirke haben, unter Leitung des betreffenden 
Amtes, die Vorstände der einbezirkten Gemeinden für jeden Amtsbezirk diejenigen Personen 
zu bezeichnen, welche sie zu Uebernahme des Friedensrichteramts für geeignet halten, worauf 
c) von den Aemtern über das Ergebniß der Berathung der Gesammtcanzlei Anzeige zu 
erstatten ist und letztere den betreffenden Receßherrschaftsbesitzern die aufgestellte Liste mit gut- 
achtlichem Vortrage, behufs der darnach zu treffenden Wahl, vorzulegen hat. 
d) Ob für jeden Amtsbezirk ein oder mehrere Friedensrichter zu ernennen? bleibt der 
Entschließung der betreffenden Receßherrschaftsbesitzer vorbehalten. 
e) Gleichergestalt steht letzteren die Entschließung darüber zu, ob ein Friedensrichter vor 
Ablauf von 6 Jahren seiner Function zu entheben sei? 
) Die Verpflichtung der Friedensrichter, welche die Bezeichnung und das Amtssiegel als 
Fürstlich und Gräflich Schönburgische Friedensrichter zu führen haben, erfolgt auf das receß- 
mäßige Formular. 
g) Der § 15 des angezogenen Gesetzes und die etwa dazu oder zu § 13 desselben zu 
erlassenden Bestimmungen, welche eine Vergütung des Büreauaufwands oder eines Theiles 
davon aus der Staatscasse zum Gegenstande haben, leiden auf die receßherrschaftlichen Friedens- 
richter ebenfalls Anwendung. 
XXTV. 
Bei der im Erläuterungsrecesse, Abschnitt VIII, § 13 erwähnten Bestätigung findet eine 
Concurrenz der Staatsregierung zwar nicht statt und hat solche demnach auch bezüglich der 
Gemeindevorstände und der anderen Gemeindevertreter in Städten, welche die Landgemeinde- 
ordnung angenommen haben, in Wegfall zu gelangen. 
Es haben aber die Receßherrschaftsbesitzer vor der ihnen allein zu überlassenden Bestätigung 
eines Rathsmitglieds sich durch Vernehmung mit der betreffenden Regierungsbehörde jedesmal 
darüber Gewißheit zu verschaffen, daß Seiten derselben mit Rücksicht auf die Persönlichkeit 
des Erwählten oder sonst der Bestätigung ein Bedenken nicht entgegenstehe. 
Das Nämliche hat auch bezüglich der Bestätigung der Vorstände und sonstigen Gemeinde- 
rathsmitglieder in denjenigen Städten, welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, 
zu gelten. 
Etwaige in der gedachten Beziehung zwischen der Regierungsbehörde und dem betreffenden 
Receßherrschaftsbesitzer sich ergebende und im Wege directer Vernehmung nicht zu erledigende 
Meinungsverschievenheiten sind zur Entschließung des Ministeriums des Innern zu stellen. 
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