Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Die zu diesem Zeitpunkte bei Letzterer noch vorliegenden, laufenden Geschäfte sind bei 
dem Medicinalcollegium fortzustellen und zu erledigen, soweit nicht einzelne Zweige derselben 
an besondere, dem Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnete Stellen überwiesen 
worden. 
8 16. Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben zu Dresden, den 12. April 1865. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Dr. Johann Paul von Falkenstein. 
  
Regulativ, 
die Bildung von ärztlichen und pharmaceutischen Kreisvereinen betreffend. 
Um das durch die Allerhöchste Verordnung vom heutigen Tage errichtete Landes-Medicinal- 
collegium mit den ärztlichen und pharmaceutischen Kreisen des Landes in lebendiger Berührung 
zu erhalten und zugleich den Letzteren selbst für die Vertretung ihrer Interessen bei der oberen 
Medicinalverwaltung ein geeignetes Organ zu gewähren, ist die Bildung ärztlicher und 
pharmaceutischer Kreisvereine nach Maßgabe folgender näherer Bestimmungen be- 
schlossen worden: 
.1. In jedem der vier Regierungsbezirke Dresden, Leipzig, Zwickan und Budissin besteht 
ein ärztlicher, und neben demselben ein pharmaceutischer Kreisverein. 
2. Jeder vom Staate als solcher anerkannte, zur Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte 
in der Gemeinde seines Wohnorts befähigte practische Arzt erster Classe, eben so, unter der 
nämlichen Voraussetzung, jeder gesetzlich legitimirte Besitzer oder selbstständige Verwalter einer 
pharmaceutischen Offizin ist berechtigt, dem bezüglichen Kreisvereine des Regierungsbezirks, in 
welchem er seinen wesentlichen Wohnsitz hat, als Mitglied beizutreten. 
3. Der Beitritt zum Kreisvereine gewährt den Anspruch auf Theilnahme an den mit 
der Mitgliedschaft verbundenen Rechten und verpflichtet zur Erfüllung der an dieselbe geknüpften 
Obliegenheiten. 
4. Die Kreisvereine sind 
a) Wahlkammern für die Wahl der nach §& 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 
heutigen Tage aus der Mitte der practischen Aerzte und Apotheker dem Landes-Medicinal= 
collegium zuzuordnenden außerordentlichen Mitglieder, 
b) berathende und beziehendlich beschließende Körperschaften zu Wahr- 
ung und Vertretung der gemeinsamen Interessen des ärztlichen und pharmaceutischen Berufs-
	        
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