Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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38. Geschäfts-Regulativ 
für das Landes-Medicinalcollegium; 
vom 12. April 1865. 
& 1. Die Form der Geschäftsbehandlung bei dem Landes-Medicinalcollegium ist für 
alle nach der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt von 
diesem Jahre, Seite 1 15 fg.) zu dessen Geschäftsbereich gehörigen Sachen die collegialische. 
Nur Zwischenverfügungen blos formeller Art, welche, ohne der sachlichen Entschließung 
vorzugreifen, zur Vorbereitung derselben dienen, ingleichen alle durch die Aufrechthaltung der 
inneren Ordnung und Regelmäßigkeit des Geschäftsbetriebs bedingte Resolutionen unterliegen 
der Erledigung durch Decretur des Präsidiums. 
&2. Das Landes-Medicinalcollegium tritt der Regel nach zweimal ves Monats zu 
einer Sitzung zusammen. 
Von der durch collegialen Beschluß festzustellenden Convenienz desselben hängt es ab, an 
welchem Wochentage und zu welcher Tageszeit (lob Vor= oder Nachmittags)) die Sitzungen 
stattfinden sollen. 
Soweit es das geschäftliche Bedürfniß erfordert, können durch Präsidialbeschluß außer- 
ordentliche Sitzungen anberaumt werden. 
83. Das Collegium ist beschlußfähig, wenn, außer dem Präsidenten oder dessen Stell- 
vertreter und dem betreffenden Referenten, mindestens fünf ordentliche Mitglieder der Sitzung 
beiwohnen. 
In Sitzungen, zu welchen diese Mitgliederzahl sich nicht eingefunden haben sollte, können, 
nach Ermessen des Präsidenten, zwar der Vortrag und die collegiale Besprechung der an der 
Tagesordnung befindlichen Gegenstände ihren Fortgang nehmen; die Beschlußfassung ist aber 
bis zur nächsten vollzähligen Sitzung auszusetzen und erfolgt auf einen, die Ergebnisse der 
vorläufigen Berathung in Kürze resumirenden, anderweiten Vortrag des Referenten. 
§sl 4. Der Präsident, dessen Stellvertreter und der § 6, Abs. 2 bezeichnete Medicinal- 
rath bilden einen stehenden Geschäftsausschuß, welcher theils zur Unterstützung des Prä- 
sidenten bei der formellen Geschäftsleitung, theils zur vertraulichen Besprechung und Vor- 
berathung der zur Berathung und Beschlußfassung an das Collegium gelangenden Gegenstände 
bestimmt ist. 
Der Ausschuß tritt, nach Bestimmung des Präsidenten, wöchentlich wenigstens einmal, 
nach Bedürfniß öfter, zu einer Conferenz zusammen. 
Der Medicinalreferent im Ministerium des Innern kann, so oft er es wünscht, diesen 
Conferenzen beiwohnen und ist daher von der Zeit ihrer Abhaltung in Kenntniß zu erhalten.
	        
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