Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 130 — 
Auch die Festftellung der auf die Tagesordnung der Plenarversammlung zu bringenden 
Gegenstände erfolgt durch collegiale Beschlußfassung und zwar jedesmal zeitig genug, um noch 
den nach dem angezogenen Punkt 26 des Regulativs abzuhaltenden Kreisversammlungen zur 
Kenntniß gebracht werden zu können. 
Die auf Anordnung des Ministeriums des Innern an die Plenarversammlung gewiesenen 
Fragen sind jedesmal an erster Stelle in die Tagesordnung aufzunehmen. 
& 12. Für den Gang der Verhandlungen in den Plenarversammlungen bleiben, unter 
Beachtung der Bestimmungen im § 6 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage, die 
oben § 7, 8, 9 und 10 getroffenen Vorschriften im Allgemeinen maßgebend, vorbehältlich 
der aus der verschiedenen Personalzusammensetzung des Collegiums und den sonstigen Verhält- 
nissen sich im Einzelnen ergebenden Modificationen. 
Die parlamentarische Form der Verhandlung ist bei der Discussion und Beschlußfassung 
noch strenger in Obacht zu nehmen und festzuhalten, als bei den gewöhnlichen Sitzungen. 
Wegen Besorgung des stenographischen Dienstes bei den Plenarversammlungen hat der 
Präsident durch Vernehmung mit dem jedesmaligen Vorstande des stenographischen Instituts 
das Nöthige im Voraus zu ordnen. 
Ein Duplicat der stenographischen Niederschriften ist alsbald nach deren Feststellung und 
unabhängig von den zur Ausführung der gefaßten Beschlüsse etwa sonst erforderlichen Aus- 
fertigungen an das Ministerium des Innern abzugeben. 
&13. Zu denjenigen Zweigen und sich periodisch wiederholenden Geschäften der Medi- 
cinalverwaltung, welche dem Landes-Medicinalcollegium vermöge besonderen Auftrags des 
Ministeriums des Innern zur selbstständigen Verwaltung und Erledigung übertragen werden 
(Allerhöchste Verordnung vom heutigen Tage § 7), gehören bis auf Weiteres die folgenden: 
1) Besorgung der auf Förderung der practisch ärztlichen Fortbildung nach absolvirtem 
Universitätsstudium bezüglichen Geschäfte und Angelegenheiten, nach näherer Vorschrift des 
„Regulativs für Begründung eines hülfsärztlichen Externats“ vom heutigen Tage und ins- 
besondere des § 6 desselben; 
2) Sammlung und Prüfung der Revisionsberichte der Apothekenrevisoren; 
3) Sammlung, Zusammenstellung, beziehendlich Veröffentlichung der auf die Medicinal- 
statistik bezüglichen Unterlagen und Thatsachen, einschließlich der die Verhältnisse der Medi- 
cinalpersonen nach Classe, Zahl, Zu- und Abgang und örtlichen Vertheilung betreffenden Notizen, 
nach Befinden unter geeigneter Mitwirkung des statistischen Bureaus; 
4) Kenntnißnahme von den bezirksärztlichen Jahresberichten und deren Begutachtung 
durch die medicinischen Beisitzer der Kreisdirectionen behufs ihrer kritischen Prüfung und Ver- 
arbeitung zu einem, zugleich die Ergebnisse der eigenen Thätigkeit des Medicinalcollegiums und 
der dabei zu machen gewesenen Wahrnehmungen allgemeiner Art umfassenden Generalberichts;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.