Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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5) Veranstaltung periodischer ärztlicher Revisionen der unter Verwaltung des Ministeriums 
des Innern stehenden allgemeinen Landes-Heil-, Versorg- und Strafanstalten und des Kreis— 
krankenstifts zu Zwickau, sowie des Bades Elster, nach Maßgabe der zwischen dem Vorstande 
der betreffenden Ministerialabtheilungen und dem Präsidenten des Medicinalcollegiums deshalb 
theils im Allgemeinen, theils im einzelnen Falle unter Genehmigung des Ministers des Innern 
zu treffenden näheren Verabredungen; 
6) Prüfung der wegen der unter 5 genannten Anstalten an das Ministerium des Innern 
gelangenden, zur Kenntnißnahme an das Medicinalcollegium abzugebenden allgemeinen Ver— 
waltungsberichte, sowie der auf neue bauliche Anlagen und umfassendere bauliche Umgestalt— 
ungen in dem nämlichen Bereiche bezüglichen Pläne und Projecte in ärztlicher Hinsicht; 
7) fortlaufende Kenntnißnahme von der Einrichtung, dem Zustande und den Leistungen 
der im Lande für Heil-, Versorgungs- und Correctionszwecke bestehenden, der Oberaufsicht des 
Ministeriums des Innern unterstellten öffentlichen und Privatanstalten, mit Einschluß der 
mineralischen Gesundbrunnen und sonstigen Bade- und Trinkanstalten in medicinischer Be— 
ziehung, theils durch Einsichtnahme der von der Aufsichtsbehörde dem Medicinalcollegium 
mitzutheilenden oder unmittelbar dahin abzugebenden Verwaltungs- und Revisionsberichte, 
theils durch gelegentliche Veranstaltung eigener Revisionen durch ein Mitglied des Collegiums, 
über welche der Präsident mit dem Vorstande der betheiligten Kreisdirection sich in's Einver— 
nehmen zu setzen hat; « 
8) die das Central-Impfinstitut, sowie die an die Stelle der vormaligen Poliklinik der 
chirurgisch-medicinischen Academie getretene poliklinische Einrichtung in Dresden betreffenden 
Angelegenheiten. 
& 14. Für die Vornahme ärztlicher Revisionen in einer anderen, als einer zu den § 13 
unter 5 und 7 genannten Classen gehörigen Anstalt hat das Medicinalcollegium die Auffor- 
derung des betreffenden Departements-Ministeriums abzuwarten, unbeschadet seines Befugnisses, 
beziehendlich seiner Verpflichtung, die Aufmerksamkeit der competenten Aufsichtsbehörden auch 
unaufgefordert auf etwaige, ihm über die Verwaltung öffentlicher Anstalten irgend welcher Art 
bekannt gewordene Mängel und Uebelstände diätetischer und medicinalpolizeilicher 
Natur und deren wünschenswerthe Abstellung hinzulenken. 
615. Soweit die auf die § 12 bezeichneten Geschäftszweige sich beziehenden Berichte 
und sonstigen Schriftstücke dem bestehenden Geschäftsgange gemäß bei dem Ministerium des 
Innern einlaufen, werden sie zur weiteren Behandlung kurzer Hand an das Medicinalcolle- 
gium abgegeben. 
Die bei Prüfung und collegialer Berathung derselben dem Medicinalcollegium sich dar- 
bietenden Bemerkungen und etwa von ihm zu beschließenden Anträge gelangen durch den Me- 
1865. 20
	        
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