Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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45. Verordnung, 
das Steuermaß bei der Verarbeitung getrockneter Rüben zu Zucker betreffend; 
vom 31. März 1865. 
N die Regierungen der sämmtlichen zum Deutschen Zollvereine gehörigen Staaten sich 
über eine Abänderung des der Besteucrung des Zuckers aus getrockneten Rüben bisher zu 
Grunde gelegten Satzes geeinigt haben, wird hiermit Folgendes zur Nachachtung bekannt 
gemacht: 
Bei der Erhebung der Steuer für die Bereitung von Zucker aus getrockneten Rüben 
werden auf jeden Centner getrockneter Rüben nicht mehr (vergl. Gesetz vom 4. Juli 1861, 
einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes wegen Besteuerung des im Inlande er- 
zeugten Rübenzuckers vom 3. August 1846 betreffend, Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 186 1, Seite 93) fünf, sondern nur 
Vier und Drei Viertel Centner rohe Rüben 
gerechnet und es findet dieses Steuermaß auf alle seit dem 1. September 1862 zur Ver- 
arbeitung gekommenen getrockneten Rüben Anwendung. 
Dresden, den 31. März 1865. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer. 
/K& 46. Verordnung, 
die Wahlen in den Landgemeinden betreffend; 
vom 5. April 1865. 
Die Erfahrungen, welche bei der Handhabung des die Wahlen in den Landgemeinden be— 
treffenden Gesetzes vom 12. Juli 1864 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1864, 
Seite 247 fg.) bis jetzt gemacht worden sind, haben in Bezug auf die diesem Gesetze bei- 
gegebene Ausführungsverordnung von demselben Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 186ä4, Seite 251 fg.) zu einigen Zweifeln geführt, zu deren Erledigung Folgendes ver- 
ordnet wird: 
1. Im 6# 7 sind die Schlußworte des vorletzten Absatzes: „welche letztere nicht vor Ablauf 
der für Einsprüche gegen das Wahlverfahren gestatteten Frist erfolgen darf“ mit folgenden zu 
vertauschen: 
„welche letztere nicht vor dem Wahltermine (§ 3 des Gesetzes Punkt 8 und 9) er- 
folgen darf."“ 
1865. 22 
Zu § 7 der 
Ausführungs- 
verordnung 
vom 12. Julie 
1864.
	        
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