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Maßstab Abgabensätze Für
„ der nach dem nach dem Tara wird vergütet
Benennung der Gegenstände. Ver-30-Thaler-523-Gulden= vom Centner
bollung. Fuße Fuße Bruttogewicht
Thlr.] Ngr. Fl.] r. Pfund.
macherarbeit; Regen= und Sonnenschirme;
Wachsperlen; ingleichen Waaren aus Gespinn-
sten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle
oder anderen Thierhaaren, welche mit anima-
lischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, un-
edlen Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha,
Leder, Ledertuch (leather cloth), Papier,
Pappe, Stroh oder Thonwaaren verbunden
und nicht besonders tarifirt sind, z. B. Kuöpfe 20 in Füssern und Kisten.
auf Holzformen und dergl. 1 Ctr.5 26 15 10 in Körben-
21 Leder und Lederwaaren:
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend
unter b genannten; Pergament; Stiefelschäft Ctr. 3 30
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch 8 in Fäsfern und Kisten.
Korduan, Marokin, Saffian und alles ge- 6 in Ballen.
färbte und lackirte Leder . 1Ctr.8 14
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch
nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegen- und
Schftell . .. .. 1 Ctr. 15 l 52½
) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer= und
Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus
lohgarem, lohrothem oder bloß geschwärztem
Leder, alle diese Waaren auch in Verbindung
mit anderen Materialien, soweit sie dadurch
nicht unter Nr. 20 fallen 1 Ctr. 7 13 in Körben.
Anmerk. zu c. Grobe Schuhmacher= und Täschnerwaaren
aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Lein-
wand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem
unbedrucktem Wachstuch werden wie Waaren aus
Leder behandelt.
16 in Fässern und Kisten.
6 in Ballen.