Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Zweite Abtheilung. 
Bestimmungen über die Ausfuhr. 
Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen: 
Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation, und zwar: 
1. nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Papierspäne, 
mit 123 Thlr. oder 2 fl. 55 Kr. vom Centner; 
2. altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert, mit 
1. Thlr. oder 35 Kr. vom Centner. 
  
Dritte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
  
I. Der Eingangs= und Ausgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften 
entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem: 
1. die zum Eingange bestimmten Waaren bei der competenten Zollstelle zur Ver- 
zollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II, 
2. die zum Ausgange bestimmten ausgangsgzollpflichtigen Waaren bei einer zur 
Erhebung des Ausgangszolls befugten Abfertigungsstelle 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. 
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zoll-Centner ist in hundert Pfunde getheilt. 
Er stimmt mit dem im Zollvereine, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als 
allgemeines Landesgewicht bestehenden Centner überein. Es sind: 
Zoll-Pfunde: 
1120 — 1000 Bagerischen Pfunden, 
2000 —= 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Zoll-Pfunde: 
28 — 25 Bagyerischen Pfunden, 
2 -— 1 NRheinbayerischen Kilogramm, 
und
	        
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