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MÆ 52. Verordnung,
die Ausführung der mit dem Gesammthause Schönburg wegen der in den Schön-
burgischen Receßherrschaften noch nicht zur Ausführung gelangten Gesetze unterm
22. August 1862 abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend;
vom 6. Mai 1865.
Zu Ausführung der mit dem Gesammthause Schönburg unterm 22. August 1862 wegen
der in den Schönburgischen Receßherrschaften noch nicht zur Ausführung gelangten Gesetze
getroffenen Uebereinkunft wird mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet:
1. Das Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege
und Verwaltung betreffend, vom 11. August 1855, sammt Beilage sub O (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 144 fg.),
die Strafproceßordnung vom 11. August 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1855, Seite 322 fg.),
das Gesetz, die Zahl der Richter bei Entscheidungen in strafrechtlichen Untersuchungen be-
treffend, vom 26. Juli 1858 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1858,
Seite 1 37 fg.),
das Gesetz zur Erläuterung einiger Artikel des Strafgesetzbuchs, des Gesetzes über die
Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle und der Strafproceßordnung, vom
25. September 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 165 fg.),
treten nebst den auf diese Gesetze bezüglichen, dermalen noch gültigen Verordnungen, in-
gleichen
der unterm 6. September 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856,
Seite 291 fg.) erlassenen Taxordnung in Straffachen und den zu der letzteren unterm
2 1. November 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1860, Seite 237) und
28. Mai 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 64) ergangenen
Erläuterungsverordnungen
den 1. Juni 1865
in den Schönburgischen Receßherrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und
Stein dergestalt in Kraft, daß dieselben in den genannten Receßherrschaften, soweit sie nicht
durch die mit dem Gesammthause Schönburg bestehenden Recesse und insbesondere durch die
mit dem letzteren unterm 22. August 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1865,
Seite 93 fg.) getroffene, mit dem oben genannten Zeitpunkte ebenfalls zur Ausführung
gelangende Uebereinkunft sammt Nachtragserklärung vom 6. Februar 1865 (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1865, Seite 10 4 fg.) bezüglich einzelner Bestimmungen eine
Abänderung erleiden, ihrem ganzen Umfange nach in Anwendung zu gelangen haben.